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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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Anwendungsbereich Notwendige Ausbildung Erlaubte Tätigkeiten
MP2
– MTRA – Diplomierte Fachfrauen und Fach- – Die folgenden Tätigkeiten sind ausschliesslich nach Anweisung eines
männer für medizinisch-technische im entsprechenden Tätigkeitsbereich sachverständigen Arztes bzw. Radiologie HF Chiropraktors erlaubt:
– Bedienung medizinisch-diagnostischer Röntgenanlagen
– Vorbereitung von durchleuchtungsgestützten Anlagen
– Die Anwendung am Menschen von durchleuchtungsgestützten Anlagen ist ausschliesslich im mittleren und im Niedrigdosisbereich erlaubt
– Durchleuchtung zur Einstellungskontrolle für die Strahlentherapie
– Bedienung therapeutischer Röntgenanlagen, medizinischer Teilchenbeschleuniger, Bestrahlungseinheiten und Anwendung geschlossener radioaktiver Quellen.
– Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen nach Art. 9 Abs.1 Bst.c StSV (Sachverstand)
MP3
– MTRA tätig in der Nuklearmedizin – Diplom Fachmann/frau medizinisch- – Durchführung der Konstanzprüfung und der Qualitätssicherung.
technischer Radiologie (MTRA) HF – Arbeiten mit offenen radioaktiven Quellen im Arbeitsbereich Typ C oder Bachelorabschluss in medizi- und B
nisch technischer Radiologie – Alle in MP 2 erwähnten erlaubten Tätigkeiten
– Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen nach Art. 9 Abs.1 Bst.c StSV bildung für den Umgang mit offenen (Sachverstand)
radioaktiven Quellen in Arbeitsberei-
chen B und C (siehe Anhang 4 Be-
rufsnummer I 1)