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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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Anwendungsbereich Notwendige Ausbildung Erlaubte Tätigkeiten

MP2

– MTRA – Diplomierte Fachfrauen und Fach- – Die folgenden Tätigkeiten sind ausschliesslich nach Anweisung eines

männer für medizinisch-technische im entsprechenden Tätigkeitsbereich sachverständigen Arztes bzw. Radiologie HF Chiropraktors erlaubt:

– Bedienung medizinisch-diagnostischer Röntgenanlagen

– Vorbereitung von durchleuchtungsgestützten Anlagen

– Die Anwendung am Menschen von durchleuchtungsgestützten Anlagen ist ausschliesslich im mittleren und im Niedrigdosisbereich erlaubt

– Durchleuchtung zur Einstellungskontrolle für die Strahlentherapie

– Bedienung therapeutischer Röntgenanlagen, medizinischer Teilchenbeschleuniger, Bestrahlungseinheiten und Anwendung geschlossener radioaktiver Quellen.

– Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen nach Art. 9 Abs.1 Bst.c StSV (Sachverstand)

MP3

– MTRA tätig in der Nuklearmedizin – Diplom Fachmann/frau medizinisch- – Durchführung der Konstanzprüfung und der Qualitätssicherung.

technischer Radiologie (MTRA) HF – Arbeiten mit offenen radioaktiven Quellen im Arbeitsbereich Typ C oder Bachelorabschluss in medizi- und B

nisch technischer Radiologie – Alle in MP 2 erwähnten erlaubten Tätigkeiten

– Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen nach Art. 9 Abs.1 Bst.c StSV bildung für den Umgang mit offenen (Sachverstand)

radioaktiven Quellen in Arbeitsberei-

chen B und C (siehe Anhang 4 Be-

rufsnummer I 1)