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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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Anwendungsbereich Notwendige Ausbildung Erlaubte Tätigkeiten
MP11
– Tiermedizinische Praxisassistentin- – Abgeschlossene Berufsbildung als – Bedienung von Röntgenanlagen für tiermedizinische Diagnostik unter
nen und –assistenten Tiermedizinische Praxisassistentin- der verantwortlichen Leitung einer entsprechenden, sachverständigen nen und –assistenten EFZ Tierärztin oder eines entsprechenden, sachverständigen Tierarztes.
– Ausgeschlossen ist die Bedienung von Beschleuniger- und CT-Anlagen sowie alle Anwendungen von offenen radioaktiven Quellen im tiermedizinischen Bereich.
MP12
– Tiermedizinische Praxisassistentin- – Abgeschlossene Berufsbildung als – Anwendung von offenen radioaktiven Quellen im tiermedizinischen
nen und –assistenten tätig mit offenen Tiermedizinische Praxisassistentin- Bereich unter der verantwortlichen Leitung einer entsprechenden,
radioaktiven Quellen am Tier nen und –assistenten EFZ sachverständigen Tierärztin oder eines entsprechenden, sachverständi-
– Eine anerkannte Strahlenschutzaus- gen Tierarztes.
bildung für Laborpersonal (siehe An- – Alle in MP 11 erwähnten erlaubten Tätigkeiten
hang 4 Berufsnummer I 19)
MP13
– Handel, Wartung und Installation von – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Handel, Wartung und Installation von medizinischen Röntgenanlagen
medizinischen Röntgenanlagen bildung nach Anhang 2 Tabelle 3. und Anlagen nach Art. 21 Abs. 1 Bst. c StSV
– Für Tätigkeiten im nuklearmedizini- – Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen nach Art. 9 Abs.1 Bst.c StSV schen Bereich wird zusätzlich eine (Sachverstand)
anerkannte Strahlenschutzausbildung
für den Umgang mit offenen radioak-
tiven Quellen in Arbeitsbereichen B
und C (siehe Anhang 4 Berufsnum-
mer I 1) verlangt.