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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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Beilage 2 zur Änderung der Kernenergieverordnung (Anhang 10 Ziff. 3)

Anhang 6 (Art. 21 und 38)

Berichterstattung über Ereignisse und Befunde im Sicherheitsbereich

Bericht Inhalt Periodizität

Ereignisbericht Bericht über eingetretene Ereignisse und Befunde mit Pro meldepflich-

folgendem Inhalt: tigem Ereignis

a. Einstufung gemäss untenstehenden Kriterien, Zu- und Befund sammenfassung des Ereignisses bzw. Befundes und

bisherige Erkenntnisse;

b. Anlagezustand vor dem Ereignis oder bei der Fest-

stellung des Befundes;

c. Ablauf des Ereignisses und das Verhalten der An-

lage oder Art des Befundes;

d. Ursache des Ereignisses oder Befundes;

e. Sofortmassnahmen;

f. Beilagen.

Folgemassnahmen- Bericht über eingetretene Ereignisse und Befunde mit Pro meldepflichbericht folgendem Inhalt: tigem Ereignis

a. Folgemassnahmen; und Befund

b. Bewertung der sicherheitstechnischen Relevanz;

c. Beilagen.

Einstufung von Ereignissen und Befunden

Ereignisse und Befunde sind entsprechend ihrer Bedeutung für den Notfallschutz zu klassieren.

1. Klassierung:

Art der Meldung Umschreibung

Schwerer Notfall ein Ereignis, welches eine ernsthafte aktuelle oder eine prognos-

tizierte radiologische Gefährdung der Umgebung darstellt und (General Emergency) die Vorbereitung oder die Umsetzung von Schutzmassnahmen in

der Umgebung der Kernanlagen zwingend erfordert.

Anlagennotfall ein Ereignis, welches sich zu einem Schweren Notfall entwi-

ckeln könnte oder es herrscht eine ernsthafte radiologische Ge-(Site Area Emergency) fährdung auf dem Anlagenareal. Eine zukünftige (prognosti-

zierte) radiologische Gefährdung der Umgebung, welche das Aufgebot des Notfallstabs der Kernanlage und externer Notfallorganisationen erfordert, ist möglich.