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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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b. Es beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und stellt deren Auswertung für die Anordnung von Sofortmassnahmen sicher.

Anhang 1 Ziff. 8

Aufgehoben

4. Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 200452

Art. 8 Abs. 4

4Für die Auslegung einer Kernanlage nach Artikel 7 Buchstabe c sind die Störfälle nach den Absätzen 2 und 3 nach den Häufigkeiten von Störfällen nach Artikel 136 der Strahlenschutzverordnung vom ... (StSV)53 einzuteilen. Zusätzlich zum auslösenden Ereignis ist ein unabhängiger Einzelfehler anzunehmen. Es ist nachzuweisen, dass die Dosen nach Artikel 136 Absatz 2 Buchstaben a-d StSV eingehalten werden können.

Art. 22 Abs. 1

1Kernanlagen bedürfen keiner Rahmenbewilligung, wenn die Häufigkeit aller Störfälle nach Artikel 8 Absätze 2 und 3 mit einer resultierenden Dosis von über 1 mSv für Personen aus der Bevölkerung höchstens 10-6 pro Jahr beträgt; bei Zwischenlagern und geologischen Tiefenlagern darf zudem die Summe der Aktivitäten aller einzulagernden Nuklide 1013 LL nach Anhang 3 Spalte 9 StSV54 nicht übersteigen.

Änderung von Anhängen

1Anhang 3 wird gemäss Beilage 1 geändert.

2Anhang 6 erhält die neue Fassung gemäss Beilage 2.

5. Humanforschungsverordnung vom 20. September 201355

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «radioaktive Strahlenquellen» ersetzt durch «radioaktive Quellen».

Art. 23 Überprüfung, Meldung und Berichterstattung bei der

Anwendung von Strahlenquellen

1Die Projektleitung überprüft bei Untersuchungen mit Strahlenquellen die Einhaltung des Dosisrichtwerts nach Artikel 57 der Strahlenschutzverordnung vom….

52 SR 732.11

53 SR ...

54 SR 814.501

55 SR 810.301