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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 468Fedlex · Vorlage
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 66 Aufhebung anderer Erlasse
Die Verordnung vom 21. November 199710 über den Umgang mit offenen radioaktiven Strahlenquellen wird aufgehoben.
Art. 67 Bestehende Bewilligungen
1Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen für den Umgang mit radioaktiven Quellen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, müssen:
a. für den Umgang mit radioaktiven Quellen die Vorschriften dieser Verordnung einhalten;
b. vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getroffene technische und bauliche Massnahmen innerhalb von 3 Jahren an die neuen Vorschriften anpassen, soweit Absatz 3 nichts anderes vorsieht.
2Absatz 1 Buchstabe b gilt insbesondere für:
a. Sicherungsmassnahmen für radioaktive Quellen nach Artikel 4;
b. Kennzeichnung von Kontroll- und Überwachungsbereichen nach Artikel 41 Absatz 1.
3Die Anforderung nach Artikel 28 Absatz 4 gilt nicht für vor Inkrafttreten dieser Verordnung installierte SPECT- oder PET-CT-Einrichtungen, bei welchen der Schaltraum gegenüber dem Untersuchungsraum lediglich mit einer Schutzwand abgetrennt und abgeschirmt ist.
Art. 68 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.
… Eidgenössisches Departement des Innern:
Alain Berset
10 [AS 1997 2923]