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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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Anhang 3 (Art. 42)

Arbeitsmethoden

1. Alle Arbeiten mit radioaktiven Flüssigkeiten sind in geeigneten Auffang-

schalen oder auf Arbeitsflächen, die mit saugfähigem Material ausgelegt sind, auszuführen.

2. Kontaminationskontrollen der Arbeitsflächen und der Böden in Form von

Stichproben müssen mindestens wöchentlich durchgeführt werden.

3. Zur Vermeidung von Kontamination und Inkorporation müssen beim

Umgang mit offenen radioaktiven Quellen immer geeignete Handschuhe getragen werden. Unmittelbar nach jeder Handhabung müssen die Hände auf Kontamination überprüft werden.

4. Arbeiten wie Glasblasen, Löten, Schweissen und mechanisches Bearbei-

ten von kontaminierten Materialien, bei denen radioaktiver Dampf oder Staub entsteht, dürfen nur durchgeführt werden, wenn eine wirksame Absaugevorrichtung vorhanden ist. Wenn die Absaugung die Einatmung von radioaktivem Dampf oder Staub allein nicht verhindert, sind zusätzliche Massnahmen zu treffen.

5. Bei der Handhabung von Gamma- und Positronenstrahlern und höher-

energetischen Beta-Strahlern müssen zur Vermeidung von Extremitätendosen geeignete Abschirmungen und zur Vergrösserung des Abstandes der radioaktiven Quelle zu den Händen Zangen, Greifer oder Pinzetten verwendet werden.

6. Bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Quellen dürfen keine Gegenstände

zum Mund geführt werden. Insbesondere dürfen keine Nahrungsmittel, Getränke, Raucherwaren, oder kosmetische Artikel in Arbeitsbereiche und Zonen I–IV gebracht werden.

7. Material und Gegenstände dürfen nur dann aus Kontrollbereichen ge-

nommen und beliebig weiterverwendet werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 118 StSV zur Freimessung und Befreiung erfüllt werden.

8. Vor Beginn von Reinigungs-, Revisions- und Reparaturarbeiten in einem

Arbeitsbereich sowie an den dazugehörigen Abwasser- und Abluftsystemen, hat eine Sachverständige oder ein Sachverständiger zu prüfen, ob eine Kontamination vorhanden ist. Es sind geeignete Massnahmen zu treffen, um eine unnötige oder unzulässige Bestrahlung oder Kontamination von Personen zu verhindern.

9. Vor Beginn der Arbeiten mit offenen radioaktiven Quellen, die zu einer

höheren Kontamination als den in Anhang 3 Spalte 12 StSV angegebenen Richtwerten führen können, ist das notwendige Material für die Dekontamination bereitzustellen.

10. In Arbeitsbereichen der Typen A und B sind Handhabungen offener radi-

oaktiver Quellen irgendeines physikalischen Zustandes in Unterdruckzel-