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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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Anwendungsbereich Notwendige Ausbildung Erlaubte Tätigkeiten
I4
– Sachverständige beim Umgang mit – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-,
geschlossenen radioaktiven Quellen bildung nach Anhang 4 Tabelle 3 Durchführen und Weitergeben von geschlossenen radioaktiven Quel- und Anlagen ohne Vollschutzeinrich- len
tung – Vertreiben und Verwenden von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
I5
– Sachverständige beim Handel und – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-,
Versand von radioaktiven Quellen bildung nach Anhang 4 Tabelle 3 Durchführen Weitergeben und Versenden von geschlossenen radioaktiven Quellen
– Vertreiben und Verwenden von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
I6
– Sachverständige bei der Kontrolle auf – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-,
Vorhandensein von radioaktiven bildung nach Anhang 4 Tabelle 3 Durchführen und Weitergeben von geschlossenen radioaktiven Quel-Stoffen len
– Vertreiben und Verwenden von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung.
– Kontrolle auf Vorhandensein radioaktiver Stoffe in Abfällen, Reststoffen oder in Materialien zur Wiederverwertung
I7
– Sachverständige beim Umgang mit – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Einrichten, Vertreiben, Verwenden von Beschleunigern mit geringer
Anlagen ohne Vollschutzeinrichtung bildung nach Anhang 4 Tabelle 3 Leistung und von Röntgenanlagen ohne direkte Anwendung am Menschen in Bestrahlungsräumen.
– Mobiler Einsatz von Röntgenblitzanlagen. Bestimmung des Überwachungsbereichs