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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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Anwendungsbereich Notwendige Ausbildung Erlaubte Tätigkeiten
I15
Sachverständige bei Lehrtätigkeiten an Eine anerkannte Strahlenschutzausbil- Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen von geschlosse-
Schulen dung nach Anhang 4 Tabelle 3 nen radioaktiven Quellen geringer Aktivität an Schulen
I16
– Fahrzeugführer von radioaktiven – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Transportieren von radioaktiven Stoffen auf der Strasse gemäss SDR
Stoffen gemäss SDR bildung nach Anhang 4 Tabelle 3 Klasse 7
(nur in der Schweiz gültig)
I17
– Fahrzeugführer von radioaktiven – Abgeschlossener ADR Basiskurs – Transportieren von radioaktiven Stoffen auf der Strasse gemäss ADR
Stoffen gemäss ADR Klasse 7
I18
– Laborleiter – Abgeschlossenes naturwissenschaft- – Wahrnehmung von Strahlenschutzaufgaben anderen Personen gegen-
liches Studium über und Anleitung von anderen Personen bei der Handhabung von oder offenen radioaktiven Quellen in Arbeitsbereichen Typ B und C
– Abgeschlossener anerkannter Lehr-
gang für Laborpersonal
– Eine anerkannte Strahlenschutzaus-
bildung nach Anhang 4 Tabelle 3
I19
– Laborpersonal – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Wahrnehmung von Strahlenschutzaufgaben anderen Personen gegen-
bildung nach Anhang 4 Tabelle 3 über.
– Handhabung von offenen radioaktiven Quellen in Arbeitsbereichen Typ B und C