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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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Anwendungsbereich Notwendige Ausbildung Erlaubte Tätigkeiten

I15

Sachverständige bei Lehrtätigkeiten an Eine anerkannte Strahlenschutzausbil- Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen von geschlosse-

Schulen dung nach Anhang 4 Tabelle 3 nen radioaktiven Quellen geringer Aktivität an Schulen

I16

– Fahrzeugführer von radioaktiven – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Transportieren von radioaktiven Stoffen auf der Strasse gemäss SDR

Stoffen gemäss SDR bildung nach Anhang 4 Tabelle 3 Klasse 7

(nur in der Schweiz gültig)

I17

– Fahrzeugführer von radioaktiven – Abgeschlossener ADR Basiskurs – Transportieren von radioaktiven Stoffen auf der Strasse gemäss ADR

Stoffen gemäss ADR Klasse 7

I18

– Laborleiter – Abgeschlossenes naturwissenschaft- – Wahrnehmung von Strahlenschutzaufgaben anderen Personen gegen-

liches Studium über und Anleitung von anderen Personen bei der Handhabung von oder offenen radioaktiven Quellen in Arbeitsbereichen Typ B und C

– Abgeschlossener anerkannter Lehr-

gang für Laborpersonal

– Eine anerkannte Strahlenschutzaus-

bildung nach Anhang 4 Tabelle 3

I19

– Laborpersonal – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Wahrnehmung von Strahlenschutzaufgaben anderen Personen gegen-

bildung nach Anhang 4 Tabelle 3 über.

– Handhabung von offenen radioaktiven Quellen in Arbeitsbereichen Typ B und C