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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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Anwendungsbereich Notwendige Ausbildung Erlaubte Tätigkeiten
I8
– Sachverständige bei der Verwendung – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Verwendung von handgehaltenen Röntgenanlagen geringer Leistung
von handgehaltenen Röntgenanlagen bildung nach Anhang 4 Tabelle 3 beim stationären oder mobilen Einsatz
mit geringer Leistung – Bestimmung des Überwachungsbereichs
I9
– Sachverständige beim Einsatz von – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Verwenden von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung mit
Anlagen mit Vollschutzeinrichtung bildung nach Anhang 4 Tabelle 3 Vollschutzeinrichtung
I10
– Sachverständige beim Einsatz von – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen von ge-
geschlossenen radioaktiven Quellen bildung nach Anhang 4 Tabelle 3 schlossenen radioaktiven Quellen geringer Aktivität
geringer Aktivität
I11
– Sachverständige beim Transport – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Überwachung des Versands und Transports von radioaktiven Stoffen
radioaktiver Stoffe bildung nach Anhang 4 Tabelle 3 auf der Strasse gemäss ADR/SDR Klasse 7
I12
– Sachverständige bei der Vermittlung – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Vermittlung von beruflich strahlenexponierten Personen in Drittbe-
von Fremdpersonal bildung nach Anhang 4 Tabelle 3 trieben
I13
– Sachverständige beim Umgang mit – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Verwenden, Lagern und Entsorgen von natürlich vorkommenden
NORM bildung nach Anhang 4 Tabelle 3 Radionukliden (NORM) nach Art. 21 Abs. 2 StSV
– Einsatz von beruflich strahlenexponierten Personen bei Vorhandensein von NORM
I14
– Sachverständige bei erhöhter Radon- – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Einsatz von beruflich strahlenexponierten Personen bei erhöhter
exposition bildung nach Anhang 4 Tabelle 3 Radonkonzentration nach Art. 63 Abs. 1 Bst. d StSV