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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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Anwendungsbereich Notwendige Ausbildung Erlaubte Tätigkeiten

I8

– Sachverständige bei der Verwendung – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Verwendung von handgehaltenen Röntgenanlagen geringer Leistung

von handgehaltenen Röntgenanlagen bildung nach Anhang 4 Tabelle 3 beim stationären oder mobilen Einsatz

mit geringer Leistung – Bestimmung des Überwachungsbereichs

I9

– Sachverständige beim Einsatz von – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Verwenden von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung mit

Anlagen mit Vollschutzeinrichtung bildung nach Anhang 4 Tabelle 3 Vollschutzeinrichtung

I10

– Sachverständige beim Einsatz von – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen von ge-

geschlossenen radioaktiven Quellen bildung nach Anhang 4 Tabelle 3 schlossenen radioaktiven Quellen geringer Aktivität

geringer Aktivität

I11

– Sachverständige beim Transport – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Überwachung des Versands und Transports von radioaktiven Stoffen

radioaktiver Stoffe bildung nach Anhang 4 Tabelle 3 auf der Strasse gemäss ADR/SDR Klasse 7

I12

– Sachverständige bei der Vermittlung – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Vermittlung von beruflich strahlenexponierten Personen in Drittbe-

von Fremdpersonal bildung nach Anhang 4 Tabelle 3 trieben

I13

– Sachverständige beim Umgang mit – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Verwenden, Lagern und Entsorgen von natürlich vorkommenden

NORM bildung nach Anhang 4 Tabelle 3 Radionukliden (NORM) nach Art. 21 Abs. 2 StSV

– Einsatz von beruflich strahlenexponierten Personen bei Vorhandensein von NORM

I14

– Sachverständige bei erhöhter Radon- – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Einsatz von beruflich strahlenexponierten Personen bei erhöhter

exposition bildung nach Anhang 4 Tabelle 3 Radonkonzentration nach Art. 63 Abs. 1 Bst. d StSV