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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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Anhang 5 (Art. 1 Abs. 2 Bst. e)
Personen, die durch ihre Tätigkeit in Behörden, Verwaltungen, im Bevölkerungsschutz, in der Armee sowie in Organisationen und Unternehmen die kritische Infrastrukturen oder öffentliche Dienste betreiben, Umgang mit ionisierender Strahlung haben können sowie für verpflichtete Personen nach Artikel 154 StSV
Tabelle 1: Notwendige Ausbildung und erlaubte Tätigkeiten
Anwendungsbereich Notwendige Ausbildung Erlaubte Tätigkeiten
N1
– Strahlenschutz-veantwortliche – Eine ihrer Tätigkeit und Verantwor- – Beraten der Verantwortlichen ihrer Organisationen und Dritten bei der
Personen im Bereich Führung und tung entsprechenden, anerkannte Bewältigung von Ereignissen mit Gefährdung durch ionisierende Führungsunterstützung Strahlenschutzausbildung nach An- Strahlung
hang 5 Tabelle 3 – Im Ereignisfall Strahlenschutzkonforme Massnahmen anordnen
– Organisieren von angemessenem Schutz und der Dosimetrie von Angehörigen ihrer Organisation, Dritter und der Umwelt
– Ausbilden von Personen in ihrer Organisation (N4) und instruieren derer im Falle eines Einsatzes
– Instruieren verpflichteter Personen (N5) für einen unmittelbar bevorstehenden Einsatz mit Gefährdung durch ionisierende Strahlung
N2
– Strahlenschutz-veantwortliche – Eine ihrer Tätigkeit und Verantwor- – Bewältigung von Ereignissen mit Gefährdung durch ionisierende
Personen im Bereich Einsatz tung entsprechenden, anerkannte Strahlung
Strahlenschutzausbildung nach An- – Sich, Dritte und die Umwelt optimal schützen
hang 5 Tabelle 3 – Ausbilden von Personen in ihrer Organisation (N4) und instruieren derer im Falle eines Einsatzes
– Instruieren verpflichteter Personen (N5) für einen unmittelbar bevorstehenden Einsatz mit Gefährdung durch ionisierende Strahlung