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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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Anhang 5 (Art. 1 Abs. 2 Bst. e)

Personen, die durch ihre Tätigkeit in Behörden, Verwaltungen, im Bevölkerungsschutz, in der Armee sowie in Organisationen und Unternehmen die kritische Infrastrukturen oder öffentliche Dienste betreiben, Umgang mit ionisierender Strahlung haben können sowie für verpflichtete Personen nach Artikel 154 StSV

Tabelle 1: Notwendige Ausbildung und erlaubte Tätigkeiten

Anwendungsbereich Notwendige Ausbildung Erlaubte Tätigkeiten

N1

– Strahlenschutz-veantwortliche – Eine ihrer Tätigkeit und Verantwor- – Beraten der Verantwortlichen ihrer Organisationen und Dritten bei der

Personen im Bereich Führung und tung entsprechenden, anerkannte Bewältigung von Ereignissen mit Gefährdung durch ionisierende Führungsunterstützung Strahlenschutzausbildung nach An- Strahlung

hang 5 Tabelle 3 – Im Ereignisfall Strahlenschutzkonforme Massnahmen anordnen

– Organisieren von angemessenem Schutz und der Dosimetrie von Angehörigen ihrer Organisation, Dritter und der Umwelt

– Ausbilden von Personen in ihrer Organisation (N4) und instruieren derer im Falle eines Einsatzes

– Instruieren verpflichteter Personen (N5) für einen unmittelbar bevorstehenden Einsatz mit Gefährdung durch ionisierende Strahlung

N2

– Strahlenschutz-veantwortliche – Eine ihrer Tätigkeit und Verantwor- – Bewältigung von Ereignissen mit Gefährdung durch ionisierende

Personen im Bereich Einsatz tung entsprechenden, anerkannte Strahlung

Strahlenschutzausbildung nach An- – Sich, Dritte und die Umwelt optimal schützen

hang 5 Tabelle 3 – Ausbilden von Personen in ihrer Organisation (N4) und instruieren derer im Falle eines Einsatzes

– Instruieren verpflichteter Personen (N5) für einen unmittelbar bevorstehenden Einsatz mit Gefährdung durch ionisierende Strahlung