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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 132Fedlex · Erläuternder Bericht
bezieht. Aus diesem Grund ist die Verwendung dieser neuen Freigrenzen zur Berechnung von Immissionsgrenzwerten für öffentlich zugängliche Gewässer nicht geeignet und die alten Freigrenzen können nicht einfach durch die neuen ersetzt werden, um die Immissionsgrenzwerte zu berechnen. Wie in der bisherigen Verordnung wird deshalb der Berechnung der Immissionsgrenzwerte das Szenario einer reinen Ingestion zu Grunde gelegt und die neuen Werte beruhen demnach auf den Dosiskoeffizienten für die Ingestion.
Im Bestreben um mehr Klarheit und Transparenz wurden die für die Berechnung der Immissionsgrenzwerte verwendeten Parameter und Modelle in einem entsprechenden Anhang beschrieben. Die bei der Berechnung der Immissionsgrenzwerte für die Luft und öffentlich zugängliche Gewässer verwendete maximale Dosis wurde bei 0,3 mSv pro Jahr festgelegt. Durch die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte wird damit sichergestellt, dass der quellenbezogene Dosisrichtwert nicht überschritten wird. Im Gegensatz zu den bisherigen Werten, bei denen die Dosen nur für Erwachsene berücksichtigt waren, erfolgten die Dosisberechnungen nun für die drei Alterskategorien ("Kleinkinder", "10-Jährige" und "Erwachsene"). Für die Festlegung der Immissionsgrenzwerte wurde der nachteiligste Wert berücksichtigt.
Anhang 8: Kennzeichnung von Kontroll- und Überwachungsbereichen
Gegenüber dem bisherigen Anhang 6 wurde der Begriff "kontrollierte Zone" durch die Begriffe "Kontrollbereich und Überwachungsbereich" ersetzt. Zusätzlich werden Bestimmungen zur Kennzeichnung von Zonentypen ergänzt.
Anhang 9: Aktivitätswerte zur Definition geschlossener hoch radioaktiver Quellen
Geschlossene hoch radioaktive Quellen sind gemäss IAEA EPR-D-Values [10] definiert. In diesem Anhang sind die Aktivitätskriterien der meisten bekannten Nuklide aufgeführt. Für die Beurteilung weiterer Nuklide kann die Publikation IAEA EPR-D-Values [10] beigezogen werden.
Anhang 10: Änderung anderer Erlasse
Geändert werden insbesondere Erlasse, welche auf die bisherige StSV verweisen oder nicht mehr aktuelle Terminologien enthalten.
Auf Wunsch des ENSI wird ausserdem Anhang 6 der Kernenergieverordnung (KEV)47 angepasst, damit die aktuell laufende Einführung der IAEA-kompatiblen Notfallklassifizierung in den Kernkraftwerken eine gesetzliche Grundlage erhält.
Im Bereich der Forschungsprojekte werden die bestehenden Artikel 44 der Verordnung über klinische Versuche (KlinV)48 und Artikel 23 Humanforschungsverordnung (HFV)49 umbenannt und inhaltlich erweitert. Dabei bleiben die Absätze 5-7 von Artikel 44 KlinV bzw. Absätze 4-6 von Artikel 23 HFV inhaltlich unverändert, werden aber neu nummeriert. Wird während der Durchführung eines Projektes oder im Nachhinein bei der retrospektiven Dosisberechnung die Überschreitung eines Dosisrichtwerts festgestellt, muss die für die Strahlenschutzaspekte des Forschungsprojektes zuständige Stelle, nametlich die Ethikkommission oder die Swissmedic, benachrichtigt werden. Dies setzt selbstverständlich voraus, dass die effektive Dosis systematisch ermittelt wird, insbesondere wenn vorgängig nicht alle hierzu erforderlichen Parameter vorliegen, sondern nur abgeschätzt werden. Die zuständige Stelle analysiert, in Zusammenarbeit mit dem BAG, welche Massnahmen wegen Gefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit der betroffenen Personen nötig sind und legt diese fest. Dies kann z.B. die Festlegung zusätzlicher Auflagen für die Weiterführung des Forschungsprojektes sein oder sogar zu einem Stopp des klinischen Versuches führen.
47SR 732.11