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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 156Fedlex · Erläuternder Bericht
3. Abschnitt: Qualitätssicherung beim Betrieb von geschlossenen Quellen und Bestrahlungseinheiten
Art. 65 Sicherheit und Unterhalt
Die Anforderungen an qualitätssichernde Massnahmen beim Betrieb von geschlossenen Quellen und Bestrahlungseinheiten werden aus Artikel 73 der bisherigen StSV übernommen.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 66 Aufhebung anderer Erlasse
Die Verordnung vom 21. November 19977 über den Umgang mit offenen radioaktiven wird aufgehoben.
Art. 67 Bestehende Bewilligungen
Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben bis zu ihrer Erneuerung oder bis zu ihrem Ablauf in Kraft. Ihr Inhalt richtet sich jedoch nach den Vorschriften dieser Verordnung.
In Betrieben, in denen bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit radioaktiven Quellen umgegangen worden ist, müssen Anpassungen an technische und bauliche Bestimmungen dieser Verordnung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten erfolgen.
Art. 68 Inkrafttreten
Aktualisierung.
Anhang 1
Begriffsbestimmungen
Übernahme der Begriffsbestimmungen aus der bisherigen Verordnung über den Umgang mit offenen radioaktiven Strahlenquellen, Ergänzung mit Begriffen, welche für den Umgang mit geschlossenen, nichtmedizinischen Quellen verwendet werden.
Anhang 2
Richtwerte für Ortsdosisleistungen beim Umgang mit offenen radioaktiven Quellen
Entspricht Anhang 2 der bisherigen Verordnung.
Anhang 3
Arbeitsmethoden
Die Auflistung der Arbeitsmethoden wurde aus der bisherigen Verordnung grösstenteils übernommen und ergänzt, insbesondere Arbeitsmethoden zur Vermeidung erhöhter Extremitätendosen und das Vorgehen bei Hautkontaminationen oder Inkorporationen radioaktiver Quellen.
Anhang 4
Sektion und Bestattung von Leichen
Entspricht Anhang 6 der bisherigen Verordnung.
Anhang 5
Bauliche Anforderungen an Arbeitsbereiche und Zonen
Die baulichen Anforderungen an Arbeitsbereiche wurden aus dem 2. Kapitel, Abschnitt 1 und 2 der bisherigen Verordnung in eine tabellarische Darstellung übernommen. Zusätzlich wurden analog den Bestimmungen für Arbeitsbereiche solche für Zonen festgelegt.
7 SR 814.554