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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 152Fedlex · Erläuternder Bericht
Das Vorgehen zur Freimessung bei der Anwendung vor radioaktiven Quellen an Pflanzen und Tieren wurden an die veränderten Vorschriften der StSV angepasst.
Abs. 1 Bst. c
Käfige mit Tieren, die radioaktive Stoffe enthalten und Pflanzenkulturräume mit radioaktiv markierten Kulturmedien müssen innerhalb von Kontrollbereichen stationiert und kultiviert werden.
Art. 47 Verabreichung offener radioaktiver Quellen an Tieren zu veterinärmedizinischen Zwecken
Werden Tieren zu veterinärmedizinischen, diagnostischen und therapeutischen Zwecken offene radioaktive Quellen verabreicht, müssen analog der Anwendung offener radioaktiver Quellen am Menschen Massnahmen für den Strahlenschutz getroffen werden.
Abs. 1
Die Verabreichung von radioaktiven Quellen zu veterinärmedizinischen Zwecken ist nur zulässig, wenn die nötigen Strahlenschutzmassnahmen zur Einhaltung der Grenz- und Richtwerte getroffen werden.
Abs. 2 und 3
Mit der Einhaltung einer maximalen Strahlenexposition von 10 μSv pro Jahr nach der Entlassung behandelter Tiere wird der Optimierungsgrundsatz nach Artikel 4 E-StSV erfüllt. Die Einhaltung der maximalen Strahlenexposition von 10 μSv pro Jahr unter Berücksichtigung geeigneter Verhaltensregeln ist für Tiere und Tierhalter vertretbar.
Art. 48 Feldversuche
Bewilligungspflichtige Feldversuche werden durch die zuständige Aufsichtsbehörde immer individuell beurteilt und gegebenenfalls vor Ort überwacht. Eine Unterscheidung des Vorgehens beim Umgang unterhalb und über der 100-fachen Bewilligungsgrenze, wie dies bisher in der VUOS festgelegt wird, ist somit nicht notwendig.
3. Abschnitt: Operationelle Massnahmen beim nuklearmedizinischen Anwendungen
Art. 49 Schutz der Patientinnen und Patienten
Die Anforderungen zur Optimierung medizinischer Expositionen zum Schutz der Patientinnen und Patienten werden bereits in Artikel 43 E-StSV detailliert festgelegt. Dadurch entfallen die Absätze 1-3 des bisherigen Artikels 31. Ebenfalls entfällt der bisherige Absatz 4, da Artikel 49 und 59 E-StSV die entsprechenden Anforderungen regeln. Neu wird in diesem Artikel verlangt, dass die Indikation und Rechtfertigung von Untersuchungen und Behandlungen in der Krankengeschichte festgehalten und Empfehlungen zu optimierten Untersuchungstechniken und den diagnostischen Referenzwerten berücksichtigt werden. Analog der Regelung in der medizinischen Röntgenverordnung wird neu verlangt, dass der Patient oder die Patientin bei nuklearmedizinischen Untersuchungen beobachtet werden kann.
Art. 50 Registrierung von Strahlenanwendungen
Die Forderungen nach Artikel 43 Absatz 3 E-StSV zur Registrierung der Krankengeschichte werden für nuklearmedizinische Anwendungen präzisiert.
Abs. 3
Es wird eine einheitliche, überkantonale Aufbewahrungsfrist von mindestens 10 Jahren bei diagnostischen Untersuchungen und 20 Jahre für therapeutische Behandlungen festgelegt.
Art. 51 Applikation offener radioaktiver Quellen
Die Regelung entspricht dem bisherigen Artikel 33.
Art. 52 Ambulante und stationäre Therapien
Die Regelung betreffend ambulanter Applikation und Stationierung von Patientinnen und Patienten, welchen Jod-131 zu therapeutischen Zwecken verabreicht wurde, entspricht dem bisherigen Artikel 34.
Abs. 4