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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 153Fedlex · Erläuternder Bericht

Abweichend zur bisherigen Regelung in Artikel 35 Absatz 3 wird verlangt, dass zusätzlich die Anzahl Stationierungstage und die Pathologie der durchgeführten Therapien gemeldet werden. Damit erhält die Aufsichtsbehörde ergänzende Angaben, um die möglichen Belastungen der Umwelt zu beurteilen.

Abs. 5

Die Regelung, dass die fraktionierte Applikation von Jod-131 weder vom Strahlenschutz her noch aus medizinischen Gesichtspunkten gerechtfertigt und deshalb nicht zulässig ist, einspricht der langjährigen Praxis und wurde unter anderem auch durch die Schweizerische Gesellschaft für Nuklearmedizin (SGNM) bestätigt.

Art. 53 Exkremente von Patientinnen und Patienten

Die Regelung entspricht dem bisherigen Artikel 35.

Art. 54 Entlassung nach einer Therapie mit radioaktiven Stoffen

Die heute geltenden Vorschriften über die Stationierung und Entlassung von Jod-131-Therapiepatienten gehen auf die Richtlinie vom 1. September 1978 über den Strahlenschutz bei der Therapie mit radioaktivem Jod zurück. Seit geraumer Zeit fordern betroffene Spitäler, dass insbesondere die Kriterien zur Entlassung hospitalisierter Therapiepatienten entschärft werden sollen. Argumentiert wird mit der Tatsache, dass die Schweiz gegenüber anderen europäischen Ländern die restriktivsten Entlassungsgrenzen vorschreibt.

Aus Sicht des Strahlenschutzes können die Entlassungsgrenzen erhöht werden, obwohl dadurch der Strahlenschutzstandard für die Angehörigen der Therapiepatienten sowie die Umwelt verringert wird. Eine Entlassungsgrenze von 10 μSv pro Stunde in 1 m Abstand zur Patientin oder zum Patienten ist kompatibel mit den "Empfehlungen der Europäischen Kommission 97"6 und den 200 MBq Restaktivität, für welche auch eine ambulante Applikation zugelassen ist. Zudem entspricht diese Entlassungsgrenze in etwa der Regelung in Deutschland (3,5 μSv pro Stunde in 2 m Abstand).

Die Kriterien für die Entlassung von Patientinnen oder Patienten, welche mit anderen Nukliden als Jod-131 therapiert werden, müssen aufgrund individueller Abklärungen und allgemeiner Annahmen gemäss Absatz 1 festgelegt werden.

Abs. 3

Das BAG kann aufgrund des bisherigen Artikels 37 Absatz 3 vorzeitigen Entlassungen zustimmen, wenn entsprechende medizinische oder soziale Gründe vorliegen. Mit der vorgesehenen Erhöhung der Entlassungsdosisleistung wird das BAG künftige Gesuche (Entlassung bei einer Dosisleistung über 10 μSv pro Stunde in 1 m Abstand zur Patientin oder zum Patienten) restriktiver beurteilen und gegebenenfalls ergänzende Strahlenschutzmassnahmen für eine vorzeitige Entlassung fordern.

Abs. 4

Die Regelung der Information und Dokumentation zur Therapie zuhanden der Patienten und Angehörigen entspricht der bisherigen Regelung und der Praxis. Die Informationen und Dokumentationen sind sowohl für die Patienten selbst, sowie für Angehörige und Pflegende bestimmt. Mit dem Attest über die durchgeführte Therapie und die Entlassungskriterien kann der Patient oder die Patientin mögliche Strahlenalarme bei Zoll- oder anderen Messstellen begründen.

Art. 55 Umgang mit Leichen, die radioaktive Quellen enthalten

Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Artikel 38.

Abs. 3

Die Regelung wurde aus dem bisherigen Anhang 6 Ziffer 6 übernommen.

6 Strahlenschutz 97, Strahlenschutz nach Iod-131-Therapie (Exposition durch ambulante oder entlassene stationäre Patienten), Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt, Nukleare Sicherheit und Katastrophenschutz, 1998.