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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

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1 Allgemeines

1.1 Ausgangslage

Die Verordnung über die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle ist am 8. Juli 1996 in Kraft getreten. Sie wurde 2002 und 2006 revidiert. Die vollständige Überarbeitung der Strahlenschutzverordnung1 (StSV) und der diesbezüglichen technischen Verordnungen hat zur vorliegenden Revision geführt.

Die Verordnung regelt die Abläufe und Verantwortlichkeiten bei der Ablieferung der radioaktiven Abfälle an das Paul Scherrer Institut (PSI), das gemäss Artikel 132 des StSV-Entwurfs (E-StSV) für die Stapelung, Behandlung und Lagerung der Abfälle zuständig ist.

Bei den früheren Revisionen ging es hauptsächlich darum, zu restriktive technische Einzelheiten aus den Anhängen und dem Verordnungstext zu streichen. Ausserdem wurden zwecks allgemeiner Erhöhung der Sicherheit bei der Abfallbehandlung im PSI einige Änderungen an den Abläufen vorgenommen.

1.2 Inhalt der Revision, wichtigste Änderungen

Die vorliegende Revision bringt nur wenige Änderungen, hauptsächlich technischer Natur, an der aktuellen Verordnung mit sich.

1.3 Auswirkungen

Die vorgenommenen Änderungen tragen zu einer Präzisierung des Rechts und der aktuellen Praxis bei.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

Dieser Artikel definiert die verordnungsspezifischen Begriffe. Es wurde eine Definition des Begriffs «Behandlung» hinzugefügt, um eine klare Unterscheidung zwischen den üblichen betriebsinternen Behandlungsprozessen für einen reibungslosen Ablauf der Lieferung sowie der nachfolgenden Schritte und den Abfallkonditionierungsprozessen für die geologische Tiefenlagerung zu gewährleisten.

2. Abschnitt: Behandlung der Abfälle im Betrieb

Art. 2 Trennung und Sammlung

Dieser Artikel beschreibt das Grundprinzip der Abfalltrennung für die Lieferung. Er ermöglicht dem PSI ausserdem, Einfluss auf die Behandlungsphase zu nehmen, um eine unangemessene Verpackung oder Behandlung zu vermeiden.

Die Konditionierung von radioaktiven Abfällen ist in der Kernenergieverordnung2 (KEV) geregelt. Die hier vorgenommene Präzisierung ermöglicht die klare Unterscheidung zwischen «Behandlung», wo die Anforderungen des PSI zu erfüllen sind, und «Konditionierung», wo die Bestimmungen des ENSI einzuhalten sind.

3. Abschnitt: Ablieferung und Deklaration

Art. 4 Ablieferung an das PSI

Dieser Artikel legt fest, wie die Abfälle für die Ablieferung an das PSI verpackt werden müssen. Er ermöglicht dem PSI in begründeten Fällen, besondere Anlieferungsanforderungen zu stellen. Es wird eine kleine Änderung an der Verpackungsgrösse (35 statt 30 l) vorgenommen.

1 SR 814.501

2 SR 732.11