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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

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Art. 5 Begleitkarte

Die von PSI und Bundesamt für Gesundheit (BAG) vorgegebenen Begleitkarten müssen verwendet werden. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.

4. Abschnitt: Sammelaktion

Art. 7

Das BAG organisiert die Sammelaktion für radioaktive Abfälle. Es nimmt diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit dem PSI wahr. Grundsätzlich findet eine Aktion pro Jahr statt. Die radioaktiven Abfälle müssen in der Regel innert drei Jahren nach ihrer Entstehung abgeliefert werden. Dieser Grundsatz verpflichtet sowohl den Abfalllieferanten als auch das PSI und sorgt für eine rasche und sichere Lagerung der Abfälle. Nach Absprache mit dem BAG und dem PSI können Abfälle auch ausserhalb der normalen Sammelaktion abgeliefert werden, wenn die Situation dies erfordert.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 8

Die Gebühren für die Entgegennahme und Behandlung radioaktiver Abfälle werden nach der Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz3 (GStSV) berechnet. Diese Gebühren werden vom BAG erhoben und decken sämtliche Kosten, die bei der Konditionierung und Zwischenlagerung sowie in der gesamten Endphase der Abfälle (geologische Tiefenlagerung) entstehen. Dies bedeutet im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung des Bundes, dass neben den direkten Kosten (v.a. Personal- und Arbeitsplatzkosten) auch die Gemeinkosten aus der Aufgabenerfüllung gedeckt werden sollen.

Die Gebühren für die Konditionierung und Zwischenlagerung sowie die geologische Tiefenlagerung werden vom BAG erhoben. Die Leistungen des PSI im Bereich der Entsorgungsarbeiten zugunsten des Bundes werden dem PSI aufgrund eines Dienstleistungsvertrags zwischen dem BAG und dem PSI entschädigt. Damit wird dem im Finanzhaushaltgesetz vorgeschriebenen Grundsatz der Bruttodarstellung Rechnung getragen.

Anhang

Der Anhang definiert die Sorten und Klassen von radioaktiven Abfällen und präzisiert somit die Pflicht zur Abfalltrennung gemäss Artikel 2 der vorliegenden Verordnung. Die Sorten und Klassen haben seit der Verordnung von 1996 nur oberflächliche Änderungen erfahren und sich in der Praxis als sinnvoll erwiesen. In der aktuellen Fassung werden die Bemerkungen zu Ra-226 sowie zu den β/γ-Strahlern gestrichen, da diese in der Praxis nutzlos sind.

3 SR 814.56