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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

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1 Allgemeines

1.1 Ausgangslage

Die Verordnung über die Aus- und Weiterbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz (Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung) stützt sich auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2 sowie 17- 20 der Strahlenschutzverordnung (StSV Entwurf: E-StSV). Sie regelt anerkennungspflichtige Aus- und Weiterbildungen für Personen, die im Bereich Medizin, Industrie, Lehre und Kernanlagen im Strahlenschutz tätig sind, sowie nicht-anerkennungspflichtigen Ausbildungen im Strahlenschutz für Personen in:

 Behörden und der Verwaltung;

 Organisationen des Bevölkerungsschutzes und der Armee;

 Organisationen und Unternehmungen;

sowie für verpflichtete Personen nach Artikel 154 der E-StSV.

Obwohl ein Grossteil der Struktur aus der bisherigen Ausbildungsverordnung übernommen wurde, gibt es einige Neuerungen. So wurden zum Beispiel die bisherigen Artikel 2 – 5 nicht in die neue Verordnung übernommen, da diese nun in der Strahlenschutzverordnung (E-StSV) geregelt werden. Sprachlich wird in der neuen Ausbildungsverordnung der Unterschied zwischen individueller Ausbildung und Aus- bzw. Weiterbildungslehrgängen präzisiert. Diese Unterscheidung war in der bisherigen Verordnung nicht eindeutig. Wird in der neuen Verordnung nur die „Aus- oder Weiterbildung“ genannt, so bezieht sich dies sowohl auf individuelle Aus- und Weiterbildungen als auch auf Aus- und Weiterbildungslehrgänge. Die individuellen Aus- und Weiterbildungen beziehen sich auf die Aus- bzw. Weiterbildung einer einzelnen Person, die auf verschiedene Wege erlangt werden kann.

1.2 Inhalt der Revision, wichtigste Änderungen

Weiterbildungspflicht

Neu gibt es für alle Personen, welche Umgang mit ionisierender Strahlung haben, eine Pflicht, sich periodisch im Strahlenschutz weiterzubilden. Für gewisse Personen kann dass EDI nach Artikel 12 Absatz 2 E-StSV verlangen, dass die Weiterbildung in Form eines anerkannten Weiterbildungslehrgangs erfolgt. Als Weiterbildungslehrgänge gelten nicht nur speziell zu diesem Zweck angebotene Kurse von Ausbildungsinstitutionen, sondern auch interne Weiterbildungsveranstaltungen, Konferenzen oder Seminare, in welchen der Strahlenschutz entsprechend thematisiert wird. Weiterbildungen müssen so organisiert werden, dass durch diese möglichst die berufsrelevanten Themen nach den Anhängen 1 – 5 abgedeckt werden. Dabei müssen mindestens zwei der folgenden drei Weiterbildungsinhalte behandelt werden:

 Repetition von Inhalten der Strahlenschutzgrundausbildung;

 Aktualisierung der Strahlenschutzkenntnisse aufgrund neuer Entwicklungen;

 Umsetzung von Erkenntnisse aus dem Betrieb oder von Massnahmen nach Ereignissen und Störfällen.

Die Periodizität der Weiterbildung richtet sich nach dem Risiko (sowohl betreffend Selbstschutz, als auch betreffend Schutz gegenüber Dritten) der entsprechenden Tätigkeiten und muss mindestens alle fünf Jahre durchgeführt werden. Personen mit höherem Risiko (insbesondere Strahlenschutzfachkräfte und –techniker oder Personen, welche im diagnostischen Hochdosisbereich oder im therapeutischen Bereichen der Medizin arbeiten), müssen mindestens alle drei Jahre weitergebildet werden.