Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/158: Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem · 78 Seiten
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Ergebnisbericht I Verfassungsbestimmung I Klima- und Energielenkungssystem
1. Einleitung
1.1 Ausgangslage und Gegenstand der Vernehmlassung
Ziel der Energiestrategie 2050 ist es, den Endenergie- und Stromverbrauch zu reduzieren, den Anteil der erneuerbaren Energien zu erhöhen und die energiebedingten CO -Emissi-
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onen zu senken. Der Umbau der Schweizer Energieversorgung soll schrittweise erfolgen.
Die erste Etappe besteht aus einer umfassenden Gesetzesvorlage, zu welcher der Bundesrat im September 2013 die Botschaft verabschiedet hat und die sich zurzeit in der Beratung im Parlament befindet. Sie beinhaltet ein Massnahmenpaket zur Ausweitung der vorhandenen Instrumente, um die Energieeffizienz zu erhöhen und erneuerbare Energien zu fördern. Mit diesem Massnahmenpaket werden unter anderem die Förder- massnahmen im Gebäudebereich und die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) verstärkt. In der zweiten Etappe ab 2021 beabsichtigt der Bundesrat, das Fördersystem durch ein Lenkungssystem, welches primär auf Klima- und Stromabgaben basiert, abzulösen. Das Lenkungssystem soll in der Verfassung verankert werden. Die Vernehmlassung zur Verfassungsgrundlage dauerte vom 13. März bis zum 12. Juni 2015. Der vorliegende Bericht fasst die Ergebnisse der Vernehmlassung zusammen.
Grundzüge des Verfassungsartikels
Mit der Verankerung in der Verfassung will der Bundesrat den Richtungsentscheid vom Förder- zum Lenkungssystem demokratisch legitimieren. Vorgeschlagen wird ein neuer Verfassungsartikel, der den Gesetzgeber ermächtigt, Klima- und Stromabgaben zu erheben. In den Übergangsbestimmungen werden der schrittweise Abbau der bestehenden Fördermassnahmen und der Übergang zum Lenkungssystem festgelegt.
Die Lenkungsabgaben sollen einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Klima- und Energieziele des Bundesrates leisten. Es sollen die Treibhausgasemissionen vermindert und die Energie sparsam und effizient genutzt werden. Der vorgeschlagene Verfassungsartikel legt fest, dass Abgaben auf Brenn- und Treibstoffen sowie Strom erhoben werden können. Der Bundesrat beabsichtigt jedoch, die Treibstoffe in einer ersten Phase nicht dieser Lenkungsabgabe zu unterstellen. Dies vor dem Hintergrund, dass in der Vorlage zum Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF) bereits eine Erhöhung des Mineralölsteuerzuschlags um 6 Rappen pro Liter vorgesehen ist.
Der vorgeschlagene Verfassungsartikel verpflichtet den Gesetzgeber, auf Unternehmen Rücksicht zu nehmen, die durch die Erhebung der Abgaben unzumutbar belastet würden. Der Spielraum soll dabei von einer Reduktion der Abgabesätze bis hin zur Befreiung von der Erhebung einzelner Abgaben reichen. Die Erträge aus den Klima- und Stromabgaben würden an die Bevölkerung und die Wirtschaft rückverteilt, so dass die Belastung der Haushalte und Unternehmen insgesamt nicht ansteigt. In einer Übergangszeit soll jedoch ein Teil der Erträge befristet für die bisherigen Förderzwecke verwendet werden. Die mit der Teilzweckbindung der aktuellen CO -Abgabe finanzierten Förderun-
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gen (v.a. Gebäudeprogramm, Technologiefonds) sollen ab 2021 schrittweise bis Ende 2025 abgebaut werden. Ebenfalls abgebaut werden sollen die aus dem gegenwärtigen Netzzuschlag finanzierten Fördermassnahmen wie die kostendeckende Einspeisevergü- tung (KEV). Zusagen zur Förderung von Neuanlagen im Rahmen der KEV sollen bis spä- testens Ende 2030 gesprochen werden dürfen und sind auf eine Laufzeit bis Ende 2045 zu beschränken.