Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 76 Seiten
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1.3.1.2 Die beantragte Neuregelung der Trassenvergabestelle
Die TVS soll als unabhängige Stelle des Bundes die diskriminierungsfreie Fahrplanerstellung gewährleisten. Wie bisher werden die Fahrplanentwürfe aufgrund des vorhandenen Know-hows im Auftrag der TVS bei den ISB erstellt. Für die Prüfung und Genehmigung der Entwürfe ist die TVS zuständig. Sie soll bei Konflikten den Lösungsprozess führen. Zur Erreichung dieses übergeordneten Auftrags und basierend auf der EOBI-Analyse der Trasse Schweiz AG, sind in einigen Bereichen Anpassungen der heutigen Regelung erforderlich.
1.3.1.2.1 Trasse Schweiz AG wird Anstalt des Bundes
Wie schon im Rahmen der Botschaft zur Bahnreform 2 vorgesehen, soll die TVS als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes ausgestaltet werden6. Angesiedelt wird diese Anstalt beim UVEK. Basierend auf der gesetzlichen Grundlage kann der Bund das Organisationsrecht und insbesondere seine Informations- und Einflussrechte als Eigner festlegen.
Die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Anstalt entspricht den Vorgaben des Bundesrats zur Corporate Governance bezüglich der Steuerung von verselbständigten Einheiten. In der Führungsstruktur unterscheidet sie sich nicht wesentlich von einer Aktiengesellschaft. Insbesondere führt die TVS ihre Tätigkeit auf der Basis eines gesetzlichen Auftrags selbständig und unabhängig aus. Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt, organisiert sich selbst und führt eine eigene Rechnung. Ihre Organe sind der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle. Weil es in der Schweiz keine allgemeine gesetzliche Grundlage für öffentlich-rechtliche Anstalten gibt und nicht wie bei einer Aktiengesellschaft auf das Obligationenrecht7 (OR) verwiesen werden kann, sind vorliegend einlässlichere gesetzliche Vorschriften erforderlich. Ähnlich präsentieren sich die Spezialgesetze für andere Anstalten wie die Finanzmarktaufsicht (FINMA) oder das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI).
Strategische Zielvorgaben
Der Bund steuert die TVS durch übergeordnete, mittelfristige Zielvorgaben. Die strategischen Zielvorgaben werden vom Verwaltungsrat erlassen und dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet. Diese bestimmen die allgemeine Ausrichtung der TVS und beinhalten finanzielle sowie personelle Ziele. Sie bilden die Grundlage für die Strategie, die der Verwaltungsrat für die TVS festlegt. Der Verwaltungsrat berichtet dem Bundesrat beziehungsweise dem UVEK in jährlichen Tätigkeitsberichten über die Erreichung der strategischen Ziele.
Unabhängiger Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat setzt sich aus fünf bis maximal sieben fachlich geeigneten Personen zusammen, die vom Bundesrat gewählt werden. Der Bund erstellt ein Anforderungsprofil für die künftigen Verwaltungsratsmitglieder. Zur Gewährleis-
6 BBl 2005 2415, hier 2455
7 SR 220