Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 76 Seiten

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tung der Unabhängigkeit dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Verkehrs- oder Infrastrukturbereich oder der Geschäftsleitung von Bahnunternehmen, die bei der TVS Trassen beantragen, sowie Mitglieder von relevanten Interessensverbänden nicht in den Verwaltungsrat gewählt werden. Im Sinne eines fachkompetenten Verwaltungsrats soll es möglich sein, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der mit den Bahnen in einem Geschäftsverhältnis stehenden Bundesämter, namentlich des Generalsekretariats UVEK, des BAV und der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV), in den Verwaltungsrat zu wählen. Diese Möglichkeit steht im Einklang mit dem Leitsatz 9 des Corporate-Governance-Berichtes des Bundesrats vom 13. September 20068.

Kontinuität bei der Trassenvergabestelle

Die künftige TVS wird das Personal der heutigen Trasse Schweiz AG übernehmen. Dabei kommen die Bestimmungen des OR über den Übergang des Arbeitsverhältnisses (Art. 333 OR) zur Anwendung. Damit werden die Kontinuität der Aufgabenerfüllung und der Erhalt des fachlichen Wissens sichergestellt. Arbeitgeberin ist die TVS. Diese soll weiterhin über schlanke Strukturen und klare Kompetenzregelungen zwischen den Organen verfügen. Die Erweiterung des Kompetenzbereiches der TVS bedingt die Bereitstellung entsprechender personeller Ressourcen.

1.3.1.2.2 Verbindlicher gesetzlicher Auftrag

Der heutige, jederzeit kündbare Auftrag der Eigentümerbahnen an die Trasse Schweiz AG wird durch einen verbindlichen gesetzlichen Auftrag abgelöst. Die strategischen Zielvorgaben konkretisieren die Zuständigkeiten und dienen als Ergänzung zum gesetzlichen Auftrag.

Geltungsbereich des gesetzlichen Auftrags

Die TVS wird für das Normalspurnetz zuständig sein. Der Bundesrat kann Kriterien festlegen, aufgrund derer einzelne Strecken von der Zuständigkeit der TVS ausgenommen werden können. Im Vordergrund stehen Strecken ausländischer Bahngesellschaften auf Schweizer Gebiet oder Strecken, die für den wettbewerblichen Netzzugang wenig relevant sind (z. B. die Strecke Hinwil – Bauma des Dampfbahn-Vereins Züricher Oberland DVZO oder die Strecke Etzwilen – Ramsen der Stiftung Museumsbahn Stein am Rhein – Etzwilen – Singen (SEHR)). ISB von Schmalspurnetzen werden ihre Trassen weiterhin selbst vergeben, da in diesem Sektor die Bedeutung des freien Netzzugangs als gering eingestuft wird. Die EU-Kompatibilität bleibt gewährleistet. Die EU-Richtlinie 2012/34 lässt zu, dass integrierte Unternehmen, die ausschliesslich auf einem eigenständigen, für regionale Personenverkehrsdienste bestimmten Schienennetz tätig sind, die Trassen eigenständig zuteilen.

8 BBl 2006 8233, hier 8271