Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 76 Seiten
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1.3.5.2 Die beantragte Neuregelung
Geltungsbereich
Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen das PBG und erstrecken sich auf alle Verkehrsträger. Bestimmungen, die ausschliesslich für Eisenbahnunternehmen gelten, sind entsprechend abgefasst. Grundsätzlich umfasst die neue Regelung alle Verkehre: internationale, nationale, regionale und lokale. Dort, wo Ausnahmen wünschenswert erscheinen, sieht die Vorlage eine Delegationskompetenz zugunsten des Bundesrates vor.
Haftung von Eisenbahnunternehmen für Fahrgäste und deren Gepäck: Vorschüsse
Die Haftung der Unternehmen bei Unfällen ist in Artikel 51 PBG geregelt. Dieser verweist für die EVU auf das EBG vom 20. Dezember 1957 und für die Strassenfahrzeuge auf das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG). Neu sollen die EVU zu einem Vorschuss bei Verletzung oder Tod eines Fahrgastes verpflichtet werden. Damit sollen die unmittelbaren Bedürfnisse des betroffenen Fahrgastes gedeckt werden können. Bei einem Todesfall muss zuerst abgeklärt werden, welche natürliche Person entschädigungsberechtigt ist. Nachdem dies bekannt ist, hat das Unternehmen 15 Tage Zeit um einen Vorschuss zu zahlen. Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar. Der Vorschuss kann zurückgefordert werden, falls der Schaden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Fahrgasts verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn die Person, die den Vorschuss erhalten hat, keinen Entschädigungsanspruch gehabt hätte. Der Minimalbetrag, den ein EVU bei einem Todesfall als Vorschuss zahlen muss, legt der Bundesrat auf Verordnungsstufe fest.
Verspätungen, verpasste Anschlüsse, Zugausfälle und Annullierung
Gegenwärtig haftet ein Unternehmen mit einer Konzession nur für den Schaden, wenn der Fahrplan nicht eingehalten wird und die reisende Person deshalb den letzten Anschluss verpasst, der im Fahrplan vorgesehen ist. Mit der vorgeschlagenen Lösung kann der Bundesrat bestimmen, dass das Unternehmen dem Reisenden auch bei anderen verpassten Anschlüssen die freie Rückfahrt oder die Weiterfahrt ohne Nachzahlung über einen andern Weg anbieten muss. Die Neuregelung soll im konzessionierten Verkehr zudem bei Verspätungen ab sechzig Minuten die Möglichkeit bieten, die freie Rückfahrt oder die Weiterfahrt ohne Nachzahlung über einen andern Weg anzutreten - unabhängig davon, ob ein Anschluss verpasst wurde. Denn eine längere Verspätung kann dazu führen, dass die geplante Weiterreise für den Fahrgast zwecklos wird.
Weiter soll das konzessionierte Unternehmen den Passagieren künftig ab einer Verspätung von sechzig Minuten oder bei einem verpassten Anschluss den Bedürfnissen entsprechend Hilfe leisten. Die Details der Hilfeleistung legt der Bundesrat fest. Er kann den Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr von dieser Vorschrift ausnehmen. Von dieser Möglichkeit soll vorerst Gebrauch gemacht werden.
Zudem soll das konzessionierte Unternehmen künftig dazu verpflichtet werden, den Fahrgast ab einer Verspätung von sechzig Minuten auf sein Verlangen hin zu ent-