Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 76 Seiten

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die RailCom angerufen werden können. Ihre Überprüfungsbefugnis beschränkt sich auf diejenigen Aspekte, die nicht im Rahmen des eigentlichen Auftrags (Vertragsmanagement zwischen der Auftraggeberin und den Beauftragten) behandelt werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 37 EBG).

b) Mitwirkungsrechte der EVU bei Infrastrukturinvestitionen

Das EBG sieht neu in verschiedenen Bestimmungen ein Mitwirkungsrecht der EVU vor (siehe Erläuterungen zu Art. 37a E-EBG). Das Mitwirkungsrecht ist für die einzelnen Mitwirkungstatbestände nicht gleich ausgestaltet. Neu geschaffen wird insbesondere der Artikel 37a (vgl. Ziff. 1.3.3.2).

Gemäss Artikel 48d Absatz 1 EBG17 bezieht das BAV die betroffenen EVU bei der Planung der Ausbauschritte mit ein. Auf dieser Stufe besteht kein Anlass, die Rail-Com anzurufen, da Planungsschritte nicht justiziabel sind. Hingegen sollen die EVU neu auch die Möglichkeit erhalten, in der kurz- und mittelfristigen Investitionsplanung der ISB mitzuwirken (vgl. Ziff. 1.3.3.3).

Missachten die ISB die Mitwirkungsrechte der EVU in diskriminierender Weise, so können die EVU an die RailCom gelangen. Damit erhält die RailCom im Bereich des Netzzugangs eine weitere Kompetenz, ohne dass dadurch in die Planungshoheit des Bundes eingegriffen wird.

c) Datenlieferung

Speziell mit Blick auf ihr aktives Eingreifen ist die RailCom auf Daten der Marktteilnehmer, namentlich der EVU, angewiesen. Aber auch Behörden von Bund und Kanton werden zur Mitwirkung verpflichtet. Diese Funktion hat der neue Artikel 40aquaterEBG.

d) Verwaltungsmassnahmen

Eine Regulierungsbehörde muss griffige Sanktionen aussprechen können. Gerade in öffentlich-rechtlichen Bereichen wie im vorliegenden Fall sind auch Strafmassnahmen oft ungeeignet zur Abschreckung oder zur Sanktionierung unerwünschten Verhaltens. Die RailCom soll daher, analog der FINMA in gewissem Ausmass Verwaltungsmassnahmen aussprechen können. Die entsprechende neue Bestimmung ist Artikel 40asexiesEBG.

1.3.4.2.3 Bereitstellung der notwendigen Ressourcen

Die SKE besteht heute aus fünf Mitgliedern sowie einer Präsidentin oder einem Präsidenten und einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten. Sie werden vom Bundesrat auf Antrag des UVEK gewählt. Der Sitz der Kommission und ihr Sekretariat sind in Bern. Nach Anhörung der Kommission bestimmt das Präsidium die Leitung des Sekretariats. Der Stellenbestand der SKE wurde 2014 von knapp 200

17 Noch nicht in Kraft gesetzt (1.1.2016); Erlass publiziert in der AS 2015 651