Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 76 Seiten
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schädigen, sofern nicht bereits der Fahrpreis erstattet wurde. Der Bundesrat legt die Höhe der Entschädigung fest. Der Vorlage entsprechend, die den besonderen Charakter der regionalen und lokalen Eisenbahnpersonenverkehrsdienste hervorhebt, sollen der Regional- und der Ortsverkehr vorläufig von der Entschädigungspflicht bei Verspätungen ausgenommen werden. Befreiungen von der Entschädigungspflicht werden anhand verschiedener Kriterien vorgenommen: bei fehlendem Begleitpersonal, bei aussergewöhnlich hoher Arbeitsbelastung des Unternehmens, in Anbetracht der Betragshöhe und der Möglichkeit, die Rückerstattung von Kleinstbeträgen auszuschliessen. Möglich ist die Befreiung auch wegen komplizierter Rückerstattungsverfahren für Abonnementsinhaberinnen und -inhaber, die gerade im Regional- und Ortsverkehr zahlreich sind.
Der Bundesrat wird die Befreiung von der Entschädigungspflicht für den Regional- und den Ortsverkehr auf der Grundlage der Erfahrungen mit den Verkehren, die der Entschädigungspflicht unterstehen, nachträglich überprüfen.
Auf freiwilliger Basis kennen gewisse Unternehmen derzeit ein Bon-System. Dabei entschädigen sie sämtliche Passagiere eines Zuges, unabhängig von der zurückgelegten Strecke und dem Ticketpreis. Es wird einzig zwischen 1. und 2. Klasse unterschieden. Die geplante Neuregelung stellt sicher, dass die betroffenen Passagiere eine Entschädigung einfordern können, die von der Höhe des bezahlten Ticketpreises abhängig ist. Je nach Betrag kann die Entschädigung künftig deutlich höher ausfallen als mit dem bisherigen Bon-System.
Die bestehenden Regelungen für Verspätungen, verpasste Anschlüsse und Zugausfälle gelten nur für konzessionierte Transportunternehmen und somit nicht für den internationalen Fernbusverkehr. Die Details der Fahrgastrechte bei Annullierung oder Verspätung im internationalen Fernbusverkehr legt der Bundesrat auf Verordnungsstufe fest (vgl. Ziff. 1.3.5.4).
Fahrräder
Die Mitnahme von Fahrrädern fällt derzeit weder unter Artikel 23 PBG (Handgepäck) noch unter Abschnitt 5 (Transport von Reisegepäck). Sämtliche Transportunternehmen, die dem Anwendungsbereich des PBG unterliegen, sollen durch die gesetzliche Regelung ermutigt werden, geeignete Voraussetzungen für den Transport von Fahrrädern in den Fahrzeugen zu schaffen.
Informationspflicht, Beschwerden und Sanktionen
Derzeit enthalten weder das PBG noch die VPB ausführliche Bestimmungen zur Pflicht der Transportunternehmen, die Fahrgäste zu informieren. Für die bewilligungspflichtige grenzüberschreitende Personenbeförderung legt Artikel 52 VPB gewisse Mindestanforderungen fest. Die Informationspflicht im Falle von Verspätungen und Ausfällen soll als Grundregel der Unternehmen auf Gesetzesstufe verankert werden. Darunter fällt auch die Pflicht, über die Passagierrechte zu informieren. Letztere garantiert, dass die Passagiere ihre Rechte kennen und ihre Ansprüche geltend machen können.