Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 76 Seiten

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steigeknoten zwischen den beteiligten Ge- Art. 40 Abs. 1 Bst. a EBG

meinwesen und Transportunter-

nehmen

Kürzung der Abgel- Gründe für Kürzung ergänzen Art. 52 EBG

tung Art. 33a PBG

Gewinnverwendung Möglichkeit, zweckgebundene Art. 67 EBG

Reserven aus Infrastrukturge-

winn zu bilden

Abklärung der Taug- Entbindung Ärzte von Berufsge- Art. 82a EBG

lichkeit heimnis

Seilbahnfinanzierung Regelung zur Finanzierung der Art. 16 SebG

Infrastrukturkosten Art. 18a, Titel und Bst. b

Bewilligung von Bewilligung durch das BAV von Art. 3 Abs. 2bisbis 2terSebG Seilbahnen und Ne- Seilbahnen und Nebenanlagen,

benanlagen die kantonale Bewilligung benö-

tigen

Eisenbahnunternehmen Verweis anpassen Art. 2 Abs. 3 des Bundesge-

setz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen28 SBBG

Bedingt rückzahlbare Anpassung an Art. 51b Abs. 3 Art. 31 Abs. 4 PBG

Darlehen EBG nach FABI

Hervorzuheben sind die folgenden Neuerungen:

1.3.6.1 Aufsichtsabgabe

Bislang trägt der Bund fast alle Kosten, die bei der Überwachung des Betriebs der Unternehmen entstehen. Zukünftig sollen die beaufsichtigten Unternehmen verstärkt dafür aufkommen. Dies führt dazu, dass sich die Kantone an den Kosten für die Sicherheitsüberwachung des Verkehrsangebots beteiligen müssen, das sie mitbestellt haben. Fernverkehr, Güterverkehrsunternehmen sowie die Anschlussgleisbenutzer (Verlader) gehören zu denjenigen, die ihre Aufsichtsabgabe selbst tragen werden. In Fällen von nicht regelmässigen oder nicht gewerbsmässigen Verkehren kann das BAV auf Gesuch auf die Erhebung einer Aufsichtsabgabe verzichten.

Verworfene Alternativen:

Alternative 1: Abgabe nur bei wenigen sehr rentablen Transportunternehmen

28 SR 742.31