Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 76 Seiten
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steigeknoten zwischen den beteiligten Ge- Art. 40 Abs. 1 Bst. a EBG
meinwesen und Transportunter-
nehmen
Kürzung der Abgel- Gründe für Kürzung ergänzen Art. 52 EBG
tung Art. 33a PBG
Gewinnverwendung Möglichkeit, zweckgebundene Art. 67 EBG
Reserven aus Infrastrukturge-
winn zu bilden
Abklärung der Taug- Entbindung Ärzte von Berufsge- Art. 82a EBG
lichkeit heimnis
Seilbahnfinanzierung Regelung zur Finanzierung der Art. 16 SebG
Infrastrukturkosten Art. 18a, Titel und Bst. b
Bewilligung von Bewilligung durch das BAV von Art. 3 Abs. 2bisbis 2terSebG Seilbahnen und Ne- Seilbahnen und Nebenanlagen,
benanlagen die kantonale Bewilligung benö-
tigen
Eisenbahnunternehmen Verweis anpassen Art. 2 Abs. 3 des Bundesge-
setz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen28 SBBG
Bedingt rückzahlbare Anpassung an Art. 51b Abs. 3 Art. 31 Abs. 4 PBG
Darlehen EBG nach FABI
Hervorzuheben sind die folgenden Neuerungen:
1.3.6.1 Aufsichtsabgabe
Bislang trägt der Bund fast alle Kosten, die bei der Überwachung des Betriebs der Unternehmen entstehen. Zukünftig sollen die beaufsichtigten Unternehmen verstärkt dafür aufkommen. Dies führt dazu, dass sich die Kantone an den Kosten für die Sicherheitsüberwachung des Verkehrsangebots beteiligen müssen, das sie mitbestellt haben. Fernverkehr, Güterverkehrsunternehmen sowie die Anschlussgleisbenutzer (Verlader) gehören zu denjenigen, die ihre Aufsichtsabgabe selbst tragen werden. In Fällen von nicht regelmässigen oder nicht gewerbsmässigen Verkehren kann das BAV auf Gesuch auf die Erhebung einer Aufsichtsabgabe verzichten.
Verworfene Alternativen:
Alternative 1: Abgabe nur bei wenigen sehr rentablen Transportunternehmen
28 SR 742.31