Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 76 Seiten
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Anstelle einer Aufsichtsabgabe aller beaufsichtigten Transportunternehmen wäre auch eine Abgabe denkbar, die nur bei den nicht abgeltungsberechtigten, ertragsstarken Unternehmen erhoben wird.
Verworfen wurde diese Alternative, weil es eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung wäre, nur diejenigen Unternehmen zu belasten, die für Ihre Tätigkeit keine Abgeltungen der öffentlichen Hand benötigen.
Alternative 2: Regalabgabe statt Aufsichtsabgabe
Die Finanzierung der Aufsichtskosten über eine Regalabgabe wurde verworfen, da sich eine Regalabgabe nach den Vorteilen zu bemessen hätte, welche der Staat mit der Erteilung der Konzession gewährt. Die finanziellen Vorteile, die mit einer Konzession verbunden sind, fallen aber höchst unterschiedlich aus, Deshalb scheint dieses Instrument nicht geeignet zur gleichmässigen Umlage von Aufsichtskosten.
Alternative 3: Erhebung vollständig kostendeckender Gebühren
Würden die Kosten der Aufsichtstätigkeit vollständig auf diejenigen Transportunternehmen umgelegt, die im jeweiligen Jahr vom BAV durch Betriebskontrollen und Audits beaufsichtigt wurden, erschiene dies unbillig. Ein grosser Teil der Aufsichtstätigkeit ist nicht unmittelbar auf ein Fehlverhalten der Transportunternehmen zurückzuführen. Die Kosten der Beaufsichtigung sollten von der gesamten Branche getragen werden und nicht nur von den Unternehmen, die im entsprechenden Jahr vom BAV beaufsichtigt wurden.
Alternative 4: Beibehalten des Status Quo
Der heutige Zustand bedeutet, dass die Kosten für die Aufsicht durch das BAV weitestgehend durch die schweizerische Eidgenossenschaft und damit den Steuerzahler getragen werden. Dies führt zu einer indirekten Subventionierung von Unternehmen, die solche Subventionen gar nicht nötig haben.
Alternative 5: Erhöhung des Kostendeckungsgrades in den Bewilligungsverfahren
Es wäre unbillig, wenn die Unternehmen sich nur dann an den Kosten ihrer Beaufsichtigung beteiligen müssten, wenn sie gerade Bewilligungen für den Bau von Anlagen oder den Betrieb von Fahrzeugen benötigen.
1.3.6.2 Öffentlichkeit
Einerseits soll die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit durch die Aufsichtsbehörde auf Gesetzesstufe verankert werden.
Andererseits soll der Anwendungsbereich des BGÖ dort eingeschränkt werden, wo sich der öffentliche Zugang zu sicherheitsrelevanten Informationen nachteilig auf die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs auswirken würde.