Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 76 Seiten
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Trassenvergabe
Der massgebende EU-Acquis bildet die Richtlinie 2012/34/EU, welche noch nicht in den Anhang des Landverkehrsabkommens integriert wurde. In Artikel 38 dieser Richtlinie ist vorgesehen, dass der sogenannte „Infrastrukturbetreiber“ die entsprechende Zuweisung der Fahrwegkapazität vornimmt. In Artikel 7 Absatz 2 wird ergänzt, dass, wenn der Infrastrukturbetreiber rechtlich, organisatorisch oder in seinen Entscheidungen nicht von Eisenbahnunternehmen unabhängig ist, die Trassenvergabe von einer entgelterhebenden Stelle und einer Zuweisungsstelle wahrgenommen wird, die rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheidungen von Eisenbahnunternehmen unabhängig sind.
Gemäss Richtlinie 2012/34/EU müssen Entscheidungen über die Trassenzuweisung durch eine unabhängige Stelle vorgenommen werden. Dazu gehören auch die Bestimmung und Beurteilung der Verfügbarkeit und Zuweisung von einzelnen Trassen sowie die Einkassierung der Trassenbenützungsentgelte. Damit die TVS den Unabhängigkeitsansprüchen der EU gerecht wird, wird sie neu als unabhängige Stelle des Bundes organisiert. Ihr wird zudem das Inkasso der Trassenpreise übertragen.
Weiter ist im EU-Recht vorgesehen, dass Entscheidungen über die Trassenpreise von einer unabhängigen Stelle getroffen werden. Bereits jetzt legt der Bundesrat in der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung die Grundsätze der Trassenpreise fest. Gestützt darauf gestaltet das BAV die Preise für das Schweizer Schienennetz. Diese Voraussetzung ist bereits erfüllt.
Organisation der Bahninfrastruktur
Im bestehenden europäischen Rechtsrahmen sind integrierte EVU zugelassen. Die Richtlinie 2012/34/EU schreibt den europäischen EVU nicht vor, welches Governance-Modell zu wählen ist. Vielmehr muss die Unabhängigkeit bei wesentlichen Funktionen der ISB sowie bei den Trassenpreisen und der Trassenvergabe erfüllt sein. Getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen müssen für die Verkehrsleistungen und den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur ausgewiesen werden. Dabei dürfen keine öffentlichen Gelder, die einem dieser Bereiche zufliessen, auf den anderen übertragen werden.
Die Schweiz hat mit der Bahnreform 1 die rechnerische und organisatorische Trennung von Infrastruktur und Verkehr eingeführt. Mit einer unabhängigen Trassenvergabe und einer gestärkten Schiedskommission findet eine Anpassung des schweizerischen Rechts an das geltende EU-Recht statt. Im Rahmen des Vorschlages für ein Viertes Eisenbahnpaket34 sollen in der EU strengere Unabhängigkeitsvorschriften
31 Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, ABl. L 237 vom 24.8.1991 S. 25.
32 Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen, ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 70.
33 Das Erste EU-Eisenbahnpaket umfasst die Richtlinien 2001/12/EG, 2001/13/EG und 2001/14/EG und wurde am 15. März 2001 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
34 Der Vorschlag für ein Viertes Eisenbahnpaket umfasst die Vorschläge COM (2013) 26, COM (2013) 27/2, COM (2013) 28/2, COM (2013) 29/2, COM (2013) 30 und COM (2013) 31 und wurde am 30. Januar 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.