Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 76 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 53Fedlex · Erläuternder Bericht

Der Bundesrat erhält die Kompetenz, die Aufgaben und Zuständigkeiten auf Verordnungsstufe im Einzelnen zu regeln. In der Netzzugangsverordnung oder einer eigenen Verordnung wird demzufolge festzulegen beziehungsweise näher zu bestimmen sein,

- dass die TVS die Bestimmungen für die Trassenbestellungen festlegt und publiziert;

- dass sie das Koordinierungsverfahren bei Trassenbestellkonflikten leitet;

- dass sie die Trassenbestellungen entgegennimmt und Trassen zuteilt;

- dass sie Strecken für überlastet erklärt sowie Kapazitätsanalysen vornimmt;

- dass sie Ansprechpartner ist für Fragen der Trassenbestellung und - zuteilung sämtlicher Netzbenutzer und Dritter;

- dass sie frühzeitig in die Baustellen- und Intervallplanung der ISB einzubeziehen ist und diese begleitet;

- dass sie für die Erarbeitung und Publikation der nationalen Trassenkataloge verantwortlich ist und den Güterverkehrskorridor-Organisationen die Katalogtrassen zur Verfügung stellt, die für den grenzüberschreitenden Güterverkehr reserviert sind.

Der Bundesrat bestimmt insbesondere auch, für welche Strecken die TVS zuständig ist (Abs. 3). Damit kann er gemäss den Empfehlungen der EOBI die Zuständigkeit auf Normalspurnetze beschränken sowie bei Bedarf einzelne Normalspurstrecken vom Zuständigkeitsbereich ausnehmen. Zu denken ist insbesondere an Strecken ausländischer Netzbetreiber auf schweizerischem Territorium oder normalspurige Zahnradstrecken.

Art. 9s Verfahren und Rechtsschutz

Die TVS nimmt eine Bundesaufgabe wahr. Als Anstalt sind ihre Handlungen dem öffentlichen Recht unterstellt. Es gelangt das VwVG zur Anwendung. Die Entscheide der TVS im Einzelfall gelten als Verfügung. Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der TVS ist gemäss Artikel 40aterAbsatz 2 die RailCom. Daher werden hier die massgeblichen Bundesgesetze als anwendbar erklärt (Abs. 1).

Allfälligen Beschwerden ist die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entzogen; es muss vermieden werden, dass eine einzelne Beschwerde beispielsweise den Fahrplanprozess behindert (Abs. 2).

Einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf das Recht der TVS, selber Rechtsmittel ergreifen zu können, so weit sie von Verfügungen oder Entscheiden betroffen ist (Abs. 3). Sie muss sich somit nicht in jedem Einzelfall durch das zuständige Departement ermächtigen lassen. Eine ähnliche Regelung gilt auch für die RailCom (vgl. Art. 40aoctiesAbs. 2).