Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 76 Seiten
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Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben muss die TVS gewisse Rechte gegenüber den Eisenbahnunternehmen haben. Absatz 3 schafft die Rechtsgrundlage für deren Durchsetzung. Um ihren gesetzlichen Auftrag und ihre Aufgaben erfüllen zu können, braucht die TVS insbesondere Einsicht in sämtliche relevanten Unterlagen. Ebenso kann sie Auskünfte einholen, sei es bei Trassenbestellerinnen oder bei ISB. Im Unterschied zur RailCom (vgl. Art. 40aquaterAbs. 2 EBG) ist für die TVS jedoch keine Vorschrift erforderlich, die auch die Amtsstellen des Bundes und der Kantone über deren normale Mitwirkungspflichten hinaus verpflichten würde, der TVS Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die TVS soll weiterhin eine möglichst schlanke und effiziente Organisationseinheit bilden. Die Erarbeitung des Fahrplans ist jedoch ein aufwändiger und iterativer Prozess. Diese Aufgabe soll die TVS deshalb Dritten, namentlich Infrastrukturbetreiberinnen, in Auftrag geben können. Das Gesetz behält die entsprechende Bestimmung ausdrücklich vor (Abs. 4). Dieses Auftragsmodell steht auch im Einklang mit den Vorgaben der EU zur Fahrplanerstellung.
Die Beauftragung solcher Aufgaben regelt der Bundesrat auf Verordnungsstufe (vgl. Erläuterungen zu Art. 9r). Es liegt nahe, dass hier – wie bisher – vor allem die Division Infrastruktur der SBB in Betracht kommt. Dabei steht die Fahrplanerstellung im Vordergrund. Die TVS bleibt jedoch in jedem Fall verantwortlich für die von Dritten ausgeführten Aufgaben. Wie jedes Auftragsverhältnis, kann auch dieser Auftrag jederzeit gekündigt werden; die massgebliche Bestimmung des OR (Art. 404 OR) stellt zwingendes Recht dar. Es erübrigt sich daher, an dieser Stelle die Kündigungsmöglichkeit zusätzlich zu regeln. Die Frage, wer im Fall einer Kündigung des Verhältnisses zur bisherigen Auftraggeberin an deren Stelle treten würde, ist hier nicht zu klären. Wesentlich ist aber, dass auch aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) mildere Massnahmen als die Kündigung möglich sind und sein müssen. Die TVS kann also auf die beauftragte Unternehmung Einfluss nehmen, sollten die Aufträge nicht im Sinne des Gesetzes umgesetzt werden.
Art. 9f Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat ist für die strategische Führung der TVS verantwortlich; das Tagesgeschäft ist Sache der Geschäftsleitung. Mit der Grösse von fünf bis sieben Mitgliedern ist gewährleistet, dass er seine Geschäfte effizient bearbeiten kann. Bei der Wahl wird zu beachten sein, dass im Rat ein genügend breites Spektrum an Know-how vorhanden ist (Abs. 1).
Die Aufgaben des Verwaltungsrats werden in Absatz 2 aufgelistet. Von besonderer Bedeutung ist die Festlegung der strategischen Ziele für die TVS. Hierbei hat sich der Verwaltungsrat an den gesetzlichen Zielen gemäss Artikel 9f Absatz 2 Buchstabe a zu orientieren. Die strategischen Ziele sind durch den Bundesrat zu genehmigen; diesem muss Bericht über die Zielerreichung erstattet werden.
Die Absätze 3 und 4 umschreiben die Zuständigkeiten des Bundesrates bezüglich Wahl und Abberufung des Verwaltungsrates der TVS. Die Entschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrates wird vom Bundesrat geregelt (Abs. 5). Dabei kommen Artikel 6a Absätze 1–5 BPG sowie die Verordnung vom 19. Dezember