Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 76 Seiten

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Art. 14 Sicherheitsrelevante Informationen

Laut Absatz 1 ist das BAV grundsätzlich verpflichtet, die Öffentlichkeit über seine Aufsichtstätigkeit zu informieren. Dies ist bereits heute so, wurde aber bisher nur auf Verordnungsstufe geregelt. Als Beispiel sei der jährlich veröffentlichte Sicherheitsbericht des BAV genannt.

Mit der Bestimmung in Absatz 2 wird in Anwendung von Artikel 4 BGÖ der Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsprinzips eingeschränkt. Es geht darum, sicherzustellen, dass das BAV von den zu beaufsichtigten Unternehmen weiterhin die sicherheitsrelevanten Informationen erhält, die es benötigt, um die Sicherheit im öffentlichen Verkehr aufrechtzuerhalten.

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt schlägt indes in seiner Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des Luftfahrtgesetzes einen neuen Artikel 107c LFG ebenfalls vor, die wirksame Ausübung der Aufsichtstätigkeit zu schützen.

Das BAV hat als Aufsichtsbehörde ein elementares Interesse daran, ein möglichst umfassendes und unverfälschtes Bild von Fehlhandlungen und Gefahren zu erhalten. Nur dann kann es die grössten Gefahren erkennen und geeignete Massnahmen ergreifen, um solchen Risiken entgegenzuwirken. Es genügt nicht, dass eine Bahn eigene Fehler erkennt und beseitigt, diese der Aufsichtsbehörde jedoch nicht meldet. Denn in solchen Fällen können die anderen Infrastruktur- und Verkehrsunternehmen nicht von den Erkenntnissen profitieren.

Folglich darf für die Unternehmen kein Anreiz bestehen, sicherheitsrelevante Informationen zurückzuhalten. Muss ein Unternehmen befürchten, wegen der Meldung kritischer Situationen in der Öffentlichkeit als besonders gefährlich dargestellt zu werden, so wird es auf die Meldung verzichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwar rechtlich eine Verpflichtung, praktisch aber keine Gefahr besteht, dass der Verstoss gegen die Meldepflicht entdeckt wird. Eine gesetzliche Meldepflicht alleine stellt deshalb nicht sicher, dass das BAV alle sicherheitsrelevanten Informationen erhält.

Der Geltungsbereich des BGÖ ist daher soweit einzuschränken, wie dies im Interesse der grösstmöglichen Sicherheit im öffentlichen Verkehr erforderlich ist.

Zentral ist, dass die Unternehmen dem BAV weiterhin sämtliche sicherheitsrelevanten Informationen melden und bei Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen das BAV dabei unterstützen, Sicherheitsdefizite aufzuspüren.

Deshalb müssen die Unternehmen sicher sein, dass ihre Meldungen über Mängel oder ihre Mitwirkung an der Aufdeckung von Mängeln durch die Aufsichtsbehörde für sie nicht von Nachteil sind und insbesondere nicht zu einem Reputationsschaden führen können.

Diese Überzeugung lässt sich am besten erreichen, wenn die Unternehmen wissen, dass ihre Meldungen über Sicherheitsdefizite ebenso wenig an die Öffentlichkeit gelangen, wie die Berichte über Inspektionen, Betriebskontrollen und Audits .