Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 76 Seiten
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sung kommerzieller Flächen oder eine zusätzlich gewonnene Stadt- oder Ortsteilverbindung handeln.
Art. 36 Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben ohne Auftrag des BAV
Das geltende Recht kennt bereits eine Bestimmung für die Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben. Im Rahmen der einlässlicheren Regelung der Systemführerschaft wird diese Bestimmung beibehalten, jedoch ist die Sachüberschrift anzupassen. Inhaltlich geht es hier um diejenigen übergeordneten Aufgaben, die ohne entsprechenden Auftrag des BAV wahrgenommen werden.
Art. 37 Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben im Auftrag des BAV
Diese Bestimmung ist neu. Die Sachüberschrift weist auf diejenigen Aufgaben hin, die nicht ohnehin ausgeübt werden, sondern einen Auftrag des BAV voraussetzen. Eine Ausschreibung der Aufträge ist nicht vorgeschrieben, jedoch möglich (vgl. Ziff. 1.3.2.2.2).
Die Systemführerschaft (vgl. Ziff. 1.3.2) wird grundsätzlich gleichlautend in das EBG und in das PBG aufgenommen (vgl. auch Ausführungen zu den Artikeln 18a und 28 PBG). Das EBG ist im Zuge der letzten Revisionen mehr und mehr zu einem eigentlichen Eisenbahn-Infrastrukturgesetz umgestaltet worden. Unter das EBG fallen somit primär diejenigen Systemführerschaften, welche die Infrastruktur betreffen. Es handelt sich vor allem um solche technischer Natur, wie sie bereits aus den vergangenen LV zwischen Bund und SBB bekannt sind. Als Beispiele zu nennen sind etwa der Bahnstrombereich, das Zugbeeinflussungssystem ETCS (European Train Control System) oder der Mobilfunkstandard GSM-R (Global System for Mobile Communications – Railway). Daneben gibt es Systemführerschaften, die Verkehr und Infrastruktur gleichermassen betreffen und deren technische Führung auf der Infrastrukturseite liegt (z. B. die Fahrplanpublikation).
Absatz 1 umschreibt die Voraussetzungen unter denen das BAV übergeordnete Aufgaben an ISB oder Dritte übertragen kann. Durch solche Aufträge müssen Effizienz oder Interoperabilität verbessert beziehungsweise der Nutzen für die Kundschaft erhöht werden können. Unter das Kriterium der Effizienz lassen sich insbesondere Systemführerschaften im Kontext der Vorsorge und Bewältigung von Ereignissen im Zusammenhang mit dem Bevölkerungsschutz subsumieren. Oft werden hier ISB den Auftrag erhalten. Denkbar sind aber auch Aufträge an Dritte (z. B. im Telecom-Bereich).
Die Bestellung eines Systemführers und die Übertragung von Systemaufgaben setzt einen klaren Auftrag voraus (Systemführungsvertrag). Absatz 2 umschreibt den Mindestinhalt solcher Verträge. Im Zentrum stehen urheber- und datenschutzrechtliche Fragen, vor allem im Zusammenhang mit Informatiksystemen.
Nach Absatz 3 ist der Vertrag öffentlich, dies vor allem aus Transparenzgründen und damit die Betroffenen ihre Rechte wahren können. Indirekt dient dies auch dem Anliegen, die Mitwirkung zu stärken (vgl. Ziff. 1.3.3).
Absatz 4 regelt die Finanzierung. Die beauftragten Systemführerinnen sollen den Bezügern ihre Leistungen teilweise verrechnen können, insbesondere sehr spezifische Arbeiten für ein bestimmtes Unternehmen. Ein Beispiel ist die Datenerfassung,