Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 76 Seiten

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Art. 40a Organisation

Die Bestimmung wird an die gestiegenen Bedürfnisse und zusätzlichen Aufgaben der RailCom angepasst. Materiell bleiben die Vorgaben im Wesentlichen dieselben wie bisher. Wichtig bleibt die Unabhängigkeit der RailCom. Deshalb macht Absatz 1 klare Vorgaben für die Mitglieder der Kommission, und Absatz 2 legt deren Unabhängigkeit auch vom Bundesrat fest. Weitere Einzelheiten wie die Besetzung für den Entscheid, die Instruktion, die Stellvertretung usw. werden im Geschäftsreglement festgelegt.

Art. 40abisFachsekretariat

Das Sekretariat wird wie bisher vom Präsidenten bzw. der Präsidentin bestellt.

Art. 40aterAufgaben

Diese zentrale Bestimmung regelt die Aufgaben der RailCom im Bereich des Netzzugangs. Sie unterscheidet zwischen der Zuständigkeit als Streitschlichtungsbehörde (Abs. 1), Überwachungsaufgaben (Abs. 2) und weiteren Tätigkeiten (Abs. 3).

Die herkömmlichen Zuständigkeiten umfassen Streitigkeiten betreffend die Gewährung des Netzzugangs, die NZV und die Berechnung des Entgelts für die Benützung der Infrastruktur (Bst. a–c). Dazu wird die Kommission mit der Revision des Gütertransportgesetzes neu auch zuständig für Anlagen für den Güterumschlag (Bst. d).

Neu hinzu kommen Entscheidkompetenzen bezüglich der Systemführerschaft (Bst.

e) und der Verletzung von Mitwirkungsrechten (Bst. f).

Bei der Systemführerschaft (Art. 37) ist zu unterscheiden: In erster Linie wacht das BAV als Auftraggeber darüber, dass die beauftragten Systemführer ihre Aufgabe korrekt, termingerecht und auftragsgemäss erfüllen. Kommt es jedoch zwischen Systemführerin und betroffenen Unternehmen zu einem Streit, so ist die RailCom zuständig. Dies ist zum einen eine logische Aufgabe für die Regulierungsbehörde, zum anderen entspricht es dem Ziel, die RailCom weiter zu stärken. Dadurch können Diskriminierungen oder anderweitigem Missbrauch durch die Übertragung einer oder mehrerer Systemaufgaben auf ein und denselben Beauftragten wirksam vermieden werden.

Bezüglich der Mitwirkungsrechte (Art. 37a) hat die Kommission nicht die Befugnis für inhaltliche Entscheidungen. Sie ist jedoch zuständig, wenn dieses Recht beispielsweise gar nicht oder nicht ordnungsgemäss eingeräumt worden ist, indem etwa bestimmte Interessierte nicht angehört wurden (vgl. Ziff. 1.3.4.2.2). Soweit das BAV als Auftraggeberin im Rahmen des Auftragsmanagements auf die Auftragnehmer keinen Einfluss nimmt oder nehmen kann (vgl. Ziff. 1.3.4.2.2), können EVU, die eine Diskriminierung geltend machen, an die RailCom gelangen. Nicht zuständig ist sie für Entscheidungen, die das BAV im Rahmen der Planung gemäss Artikel 48d46 EBG trifft. Diese dienen der Vorbereitung der Entscheide von Bundesrat und Parlament und sind nicht justiziabel.

46 Noch nicht in Kraft gesetzt (1.1.2016); Erlass publiziert in der AS 2015 651