Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 76 Seiten
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Regelfall der Ausweis vorsorglich abgenommen, bis die Abklärungen durchgeführt worden sind.
Bei der Weitergabe von Daten ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten: Medizinische respektive Gesundheitsdaten sollten wenn möglich nur einer ärztlichen Stelle bekanntgegeben werden. Dem BAV und dem Arbeitgeber sind nur diejenigen Informationen weiterzugeben, welche diese benötigen, um die zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlichen Massnahmen zu treffen (Abs. 2). Welche Daten bekanntgegeben werden dürfen, ist deshalb auf Verordnungsstufe weiter zu präzisieren.
Übergangsbestimmungen
Für die Trassenvergabe besteht heute bereits eine privatrechtliche AG. Diese befindet sich zu gleichen Teilen im Besitz dreier Eisenbahnunternehmen und des VöV (vgl. Ziff. 1.3.1.1). Die Übergangsbestimmungen sollen eine geordnete Aufnahme der Tätigkeit der neuen TVS sicherstellen. Sie enthalten die dafür nötigen Vorschriften. Zu beachten sind insbesondere die massgeblichen Bestimmungen des OR (Art. Ziff. 333-333b betreffend den Übergang des Arbeitsverhältnisses, Artikel 738 betreffend die Folgen der Auflösung einer Gesellschaft und Artikel 751 betreffend die Übernahme durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft). Nur eingeschränkt anwendbar ist das Fusionsgesetz.
2.3 Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 201350
Im BIFG sind die Entnahmekategorien abschliessend aufgezählt. Da mit den Abgeltungen für die nicht durch Gebühren finanzierbaren Leistungen der TVS und der Finanzierung der ungedeckten Kosten der Systemführerschaften weitere solche Kategorien geschaffen werden, sind die beiden einschlägigen Bestimmungen entsprechend anzupassen.
Art. 2 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1
Hier sind neu auch die Abgeltungen für die TVS gemäss Art. 9k Abs. 1 Bst. b sowie die Vergütung für die Übertragung von Systemaufgaben gemäss Artikel 37 EBG zu nennen.
Art. 4 Abs. 1 Bst. a und d und Abs. 2
Auch hier sind neu die Abgeltungen für die TVS gemäss Art. 9k Abs. 1 Bst. b sowie die Vergütung für die Übertragung von Systemaufgaben gemäss Artikel 37 EBG zu nennen.
50 AS 2015 661; Gesetz noch nicht in Kraft (1.1.2016); wird künftig SR 742.140