Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 76 Seiten
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Aufsicht aus den Fachgesetzen, als die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des PBG.
Art. 52b Sicherheitsrelevante Informationen
Die Regelung entspricht Artikel 14 EBG, siehe Erläuterungen dort.
Art. 54 Abs. 1 erster Satz
Hier handelt es sich um eine rein redaktionelle Anpassung.
2.9 Binnenschifffahrtsgesetz
Art. 15a Aufsichtsbehörde
Die Regelung entspricht inhaltlich Artikel 3 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 (SBV)54. Sie auf Gesetzesstufe zu verankern wurde erforderlich, da Artikel 15b und Artikel 57 nur für das BAV als Aufsichtsbehörde gelten.
Art. 15b Sicherheitsrelevante Informationen
Die Regelung entspricht Artikel 14 des Eisenbahngesetzes, siehe Erläuterungen dort.
Art. 57 Aufsichtsabgabe
Zukünftig sollen alle vom BAV beaufsichtigten Unternehmen für die Kosten der Sicherheitsüberwachung des Betriebs aufkommen. Vergleichbare Regelungen finden sich in den Artikeln 13 EBG, 17a Bundesgesetz über die Anschlussgleise, 23a SebG sowie 52a PBG.
3 Auswirkungen
Die heutige Marktsituation im Schienenverkehr mit wenigen dominierenden Marktakteuren birgt diverse Diskriminierungspotenziale. Die fortschreitende Liberalisierung des Güter- und Personenverkehrs wird diese Diskriminierungspotenziale weiter verschärfen. Um Wettbewerbsverzerrungen und Zusatzkosten zu vermeiden, braucht es klare Regeln zum Zusammenspiel zwischen Bahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern. Vermehrt sollen Synergien genutzt werden um Effizienzsteigerungen zu erwirken, die Interoperabilität sicherzustellen sowie die Bedürfnisse der Kunden zu berücksichtigen. Gleichzeitig erfordern diese Ziele verstärkte regulatorische Massnahmen zur Verhinderung und Reduzierung damit einhergehender Diskriminierungspotenziale.
54 SR 747.201.7