Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 76 Seiten
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mung mit den Fahrgastrechten der Europäischen Union hergestellt. Den Unternehmen entstehen nur geringe Kosten. Die Ausführungsbestimmungen werden unter Berücksichtigung der Regelungen in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 und Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 zu verfassen sein. Sie regeln die Anforderungen an das Verfahren.
Art. 18a Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben im Auftrag des BAV
Die vorliegende Bestimmung ergänzt den neuen Artikel 37 EBG für den Bereich der Personenbeförderung und lehnt sich in Inhalt und Aufbau weitgehend an jenen an (siehe Erläuterungen dort). Auch hier sollen Systemaufgaben dann übertragen werden können, wenn die Effizienz oder die Interoperabilität verbessert oder bessere Lösungen für die Kundschaft gefunden werden können. Unter das Kriterium der Effizienz lassen sich insbesondere Systemführerschaften im Kontext der Vorsorge und Bewältigung von Ereignissen im Zusammenhang mit dem Bevölkerungsschutz subsumieren.
Absatz 4 regelt die Finanzierung: Anders als im EBG kann vorliegend die Finanzierung nicht über den BIF erfolgen, da es hier um Systemaufgaben ausserhalb der Infrastruktur geht. Daher soll das BAV Abgeltungen nach Artikel 28 Absatz 3, der entsprechend ergänzt wird, ausrichten können. Auch Finanzhilfen nach Artikel 31 sollen möglich sein. Darunter fallen je nachdem Bundesgarantien oder Darlehen. Ebenfalls denkbar sind Abgaben nach Artikel 63 Absatz 2. Es wird im Einzelfall darauf abzustellen sein, welche Systemaufgabe betroffen ist und wem sie dient. In Betracht kommt gegebenenfalls auch eine gemischte Finanzierung, die mehrere der genannten Elemente kombiniert. Zum Beispiel könnte in einem Distributionssystem eine Abgabe auf den verkauften Fahrausweisen erhoben werden, während der Bundes gewisse zentrale Informationssysteme direkt finanziert.
Die Übertragung von Systemaufgaben auf einen Systemführer soll auf Vereinbarungsbasis geschehen. Das setzt zum einen das grundsätzliche Einverständnis beider Seiten (BAV als Auftraggeberin, Systemführer als Beauftragter) voraus. Zum anderen muss Einigkeit über die Einzelheiten des Auftrags hergestellt werden können. In Ausnahmefällen ist es denkbar, dass diese Einigkeit nicht erzielt werden kann. Für solche Fälle muss festgelegt werden, wer entscheiden soll. Deshalb bestimmt Absatz 7, dass diese Befugnis dem UVEK zufallen soll. Diese Regelung entspricht sinngemäss derjenigen, wie sie Artikel 51a Absatz 1 EBG für die LV kennt. Hier wie dort wäre es rechtsstaatlich bedenklich, wenn das BAV als einer der beteiligten Vertragspartner gleichzeitig die Schiedsrichterfunktion wahrnehmen würde.
Art. 21 Haftung des konzessionierten Unternehmens aus dem Personen-
transportvertrag
Der Titel von Artikel 21 präzisiert neu, dass diese Bestimmung ausschliesslich auf konzessionierte Unternehmen Anwendung findet. Die derzeitige Formulierung dieses Artikels umreisst diesen Geltungsbereich bereits. Sein Titel wird deshalb nicht geändert, sondern lediglich präzisiert.
Der heutige Wortlaut von Artikel 21 begrenzt die Haftung des konzessionierten Unternehmens auf den Schaden eines Passagiers, der den letzten im Fahrplan vorgesehenen Anschluss wegen Nichteinhaltung des Fahrplans verpasst. Der Artikel gibt dem Bundesrat das Recht, diese Haftung auf Situationen auszudehnen, in denen