Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 76 Seiten

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nicht in der Absicht des Bundes, sich in Zukunft stärker am Aktienkapital der Verkehrsunternehmen zu beteiligen.

Art. 31a Abs. 3 Einleitungsteil

Neu wird auf Gesetzesstufe explizit festgehalten, dass bei der Verkehrsangebotsplanung neben der Nachfrage auch die bestehende Infrastruktur zu berücksichtigen ist. Somit wird der Grundsatz bekräftigt, dass das bestehende Netz optimal ausgenutzt werden soll. Zudem wird kein Steuergeld unnötig für teure Investitionen eingesetzt, wenn die bestehende Infrastruktur bereits ein angemessenes Verkehrsangebot ermöglicht.

Art. 33a Massnahmen zur Zielerreichung, Kürzung der Abgeltung

Diese Bestimmung wird analog zu Art. 52 EBG formuliert. Die heute bestehende Formulierung ist insoweit korrekturbedürftig, als es sich um eine Sanktionierung der Schlechterfüllung einer laufenden Abgeltungsvereinbarung handelt und nicht darum, im Bestellverfahren eine niedrigere als die beantragte Abgeltung festzulegen.

10. Abschnitt Ausservertragliche Haftung und Vorschuss

Der Titel von Abschnitt 10 wurde wegen der Aufnahme von inhaltlich neuen Bestimmungen (Art. 51a) angepasst.

Art. 51a Vorschuss

Werden Fahrgäste getötet oder verletzt, haben sie selbst oder die entschädigungsberechtigten Personen nach dem geltenden Recht keinen Anspruch auf eine Vorschusszahlung. Damit die schweizerische Gesetzgebung mit dem europäischen Recht übereinstimmt, ist die Einführung dieser Bestimmung erforderlich. Artikel 51a führt die Vorschusspflicht zulasten des Unternehmens ein. Sein Geltungsbereich beschränkt sich jedoch ausdrücklich auf die Eisenbahnunternehmen. Damit trägt er der Tatsache Rechnung, dass es sich um einen Sondermechanismus handelt. Diese Lösung beruht auf der Unterscheidung der Haftungsbestimmungen in Artikel 51, die für Eisenbahnunternehmen und Motorfahrzeuge gilt. Die Einführung eines besonderen Verfahrens für die dem PBG unterstellten Motorfahrzeuge schien nicht opportun, weil auch die europäische Regelung keine Pflicht für diese Unternehmen vorsieht.

Art. 52a Aufsichtsabgabe

Eine gegenüber den Fachgesetzen (EBG, Bundesgesetz über die Anschlussgleise, SebG, BSG) subsidiäre Rechtsgrundlage zur Erhebung einer Aufsichtsabgabe im PBG ist nicht verzichtbar. Denn anderenfalls könnte im konzessionierten Busverkehr keine Aufsichtsabgabe erhoben werden. Umgekehrt genügt eine ausschliessliche Verankerung im PBG nicht. Zum einen könnten die Eisenbahninfrastruktur und die Anschlussgleise nicht vom Geltungsbereich des PBG erfasst werden. Zum anderen entschädigt die Aufsichtsabgabe in weitaus grösserem Umfang die technische