Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/163: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) · 8 Seiten
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2. Ergebnisse der Anhörung
2.1 Energieverordnung
2.1.1 Rückerstattung des Zuschlags
Die Kantone begrüssen die geplante Anpassung, wonach die Rückerstattung auf Antrag künftig quartalsweise erfolgen soll. TI weist auf eine frühere Stellungnahme hin, in welcher der Kanton auf die Auswirkungen einer Erhöhung des Netzzuschlags für stromintensive Unternehmen aufmerksam machte. Er begrüsst deshalb Massnahmen, die zu einer Entlastung der Grossverbraucher führen. BL erwähnt, dass durch die Änderung die Liquidität der betroffenen Unternehmen erheblich verbessert werden kann. BE, BS, OW, ZG begrüssen in ihrer Stellungnahme insbesondere diese Änderungen. BE erachtet das Vorgehen, wonach die Rückerstattung nur auf Gesuch hin quartalsweise ausbezahlt wird, als sinnvoll und effizient. VD begrüsst das Anliegen grundsätzlich, weist aber auf Unklarheiten in der Formulierung hin. Der Kanton wünscht sich deshalb eine Präzisierung. Die FDP.Die Liberalen sehen gerade im vorgesehen Verfahren eine Schwäche. Aus ihrer Sicht ist das Vorgehen zu bürokratisch und aufwändig und deshalb in der Praxis wohl wenig effizient. Das Ziel der Anforderungen – so die FDP.Die Liberalen – sei, dass möglichst wenige Gesuche auf quartalsweise Ausbezahlung gestellt werden. Ohne Vorbehalte begrüsst wird die Änderung von der SP. Begrüsst wird die Anpassung von Centre Patronal, economiesuisse und weiteren Vertretern der Industrie- und Dienstleistungswirtschaft. Das kf Konsumentenforum begrüsst die Möglichkeit, dass der Zuschlag auf Antrag in kürzeren Abständen zurückerstattet werden kann. kf regt an, dass für kleinere Rückerstattungsvolumen eine untere Grenze für die Aufteilung der Rückerstattung festgelegt werden soll, damit sich der administrative Aufwand nicht unnötig erhöht. Swissgrid ist grundsätzlich mit der Änderung einverstanden, weist aber darauf hin, dass mit dem Vollzug ein Mehraufwand verbunden ist. Dieser müsse im Leistungskatalog berücksichtigt werden.
Auf Kritik stösst demgegenüber die vorgesehene Definition von Bruttowertschöpfung und Elektrizitätskosten. Zur besseren Verständlichkeit wurde diese präziser und verständlicher formuliert, materiell jedoch unverändert belassen. IG DHS und Coop weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sowohl die geltende als auch die vorgeschlagene Regelung zur Rückerstattung des Netzzuschlags Teilnehmer eines gleichen Marktes diskriminieren, wenn sie einen konsolidierten Abschluss vorweisen müssen. Durch die Regelung werde der Wettbewerb stark verzehrt und damit auch die Attraktivität der Schweiz als Produktionsstandort belastet. GGS vertritt die Meinung, dass die Vorlage ein „willkürliches Durcheinander“ schaffe, weil die Stromintensität von der Rechtsform bzw. der Zugehörigkeit eines Betriebes abhängig gemacht wird. Deshalb beantragt GGS eine Änderung von Artikel 3oquaterAbsatz 3 EnV und zwar die Streichung des Vorbehalts der Absätze 3bisund 5 (beziehen sich auf die Art des Abschlusses). Kritisiert wird der entsprechende Artikel auch von Scienceindustries. Der Verband schlägt vor, dass der komplette Artikel gestrichen wird. Auch Swissmem weist darauf hin, dass der Zusammenhang zwischen den Energiekosten und der Rechtspersönlichkeit für die Befreiung des Netzzuschlags keine Rolle spielen sollte. Deshalb wird gefordert, dass die Bruttowertschöpfung ausschliesslich auf Basis des Einzelabschlusses und nicht der Konzernrechnung ermittelt werden soll. Economiesuisse schlägt ebenfalls vor, dass auf die Verwendung des konsolidierten zugunsten des Einzelabschlusses verzichtet werden soll. Die FDP schlägt vor, dass zur Bestimmung der Rückerstattungsberechtigung der Produktionsstandort massgebend sein soll.
Einige Vertreter der Industrie- und Dienstleistungswirtschaft sowie der Elektrizitätswirtschaft nutzen die Gelegenheit, ihre Meinung betreffend der Höhe des Netzzuschlags sowie der Regelung, wonach 20% der Rückerstattung in knapp nicht wirtschaftliche Massnahmen investiert werden müssen, kundzutun. Diese Punkte sind nicht Bestandteil der laufenden Revision und werden an dieser Stelle deshalb nicht näher erläutert.
2.1.2 Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraft-
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Die geplanten Änderungen lösen bei einigen Kantonen eine gewisse Zurückhaltung resp. Vorbehalte aus. TI spricht sich nicht grundsätzlich gegen die Anpassung aus, vertritt aber die Meinung, dass die Kantone seitens des Bundesamts für Energie (BFE) oder seitens der Swissgrid für den Verwaltungsaufwand entschädigt werden. JU weist darauf hin, dass es bei betrieblichen Massnahmen schwierig sein dürfte, die gemäss Artikel 17d Absatz1bisgeforderte Information betreffend voraussichtlichem