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Vernehmlassung 2014/163: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) · 8 Seiten

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Energieverordnung Entwurf vom 17. November 2014

(EnV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 3m Abs. 3 Bst. b

3Die Zielvereinbarung legt für jedes umfasste Kalenderjahr ein Energieeffizienzziel fest. Sie ist eingehalten, wenn:

b. der Endverbraucher jeweils mindestens 20 Prozent des Rückerstattungsbetrags innert drei Jahren nach der Gutheissung des Gesuchs um Rückerstattung nach Massgabe der Zielvereinbarung für zusätzliche Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz einsetzt, deren Umsetzung ohne Einbezug der 20 Prozent des Rückerstattungsbetrags nicht wirtschaftlich wäre; und

Art. 3oquaterBruttowertschöpfung und Elektrizitätskosten

1Als Bruttowertschöpfung gilt der Gesamtwert der im Produktions- und Dienstleistungsprozess erzeugten Güter und Dienstleistungen abzüglich sämtlicher Vorleistungen. Abschreibungen und Finanzierungskosten gehören nicht zu den Vorleistungen.

2Als Elektrizitätskosten gelten die dem Endverbraucher in Rechnung gestellten Kosten für Netznutzung, Stromlieferung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen ohne Zuschlag und ohne Mehrwertsteuer.

3Die Bruttowertschöpfung und die Elektrizitätskosten des Endverbrauchers sind unter Vorbehalt der Absätze 3bisund 5 auf der Grundlage des ordentlich geprüften Einzelabschlusses des vollen Geschäftsjahres zu ermitteln.

3bisVerfügen mehrere schweizerische Unternehmen oder Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen über eine Konzernrechnung nach den Artikeln 963– 963b des Obligationenrechts2 (OR), die ordentlich geprüft und auf die Schweiz begrenzt ist, so sind Bruttowertschöpfung und Elektrizitätskosten auf der Grundlage der Konzernrechnung des vollen Geschäftsjahres zu ermitteln.

AS 1999 207

1 SR 730.01

2 SR 220