Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/163: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) · 8 Seiten

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Termin für das Ende der Umsetzung der Massnahme (Buchstabe e) bekannt zu geben. AR fügt an, dass nicht die kantonale Stelle, sondern die Gesuchstellenden für die Vollständigkeit und damit für die rasche Bearbeitung des Gesuchs verantwortlich sind. BL beantragt, den Begriff „sofort nach dem Eingang“ durch „eine angemessen Bearbeitungsfrist“ zu ersetzen. Zudem weist BL darauf hin, dass durch die Vorerfassung ein zusätzlicher Aufwand entsteht. Der Kanton erwartet deshalb, dass Swissgrid zur Vereinfachung der Abläufe in Absprache mit dem BAFU ein zweckmässiges Meldeformular für die Umsetzung zur Verfügung stellt. BE nutzt die Gelegenheit, in Zusammenhang mit den vorgesehenen Änderungen Bemerkungen betreffend die anrechenbaren Kosten anzubringen. Konkret beantragt BE, dass die Finanzierungskosten für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen in Anhang 1.7 Ziffer 3 EnV unter anrechenbare Kosten aufgenommen werden. Groupe E weist in Zusammenhang mit Artikel 17d Absatz 4 auf eine Unsicherheit hin. Es stelle sich die Frage, was passiert, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht mehr ausreichen. Für diese unsichere Situation brauche es eine Lösung. Weitere Anhörungsteilnehmende, wie z.B. die FDP.Die Liberalen, die SP, ewz, Infrawatt, ISKB oder ECO SWISS begrüssen die vorgesehene Anpassung.

2.1.3 Verhältnis Bescheinigungen nach CO2-Gesetzgebung zum WKK-Bonus

Die vorgesehene Änderung wird grundsätzlich als sinnvoll erachtet. Einige Anhörungsteilnehmende bezeichnen sie als „zwingend notwendig“ oder angebracht (z.B. Kanton BL, Centre Patronal), da damit ein Projekteigner von WKK-Anlagen nicht zweimal für denselben Sachverhalt entschädigt werden kann. Andere (z.B. Kanton BE) weisen daraufhin, dass die Wahlmöglichkeit zwischen WKK-Bonus oder CO2-Bescheinigung ein Anreiz ist und die Energieeffizienz der WKK fördert. Als „Vereinfachung“ wird die Anpassung von ECO SWISS bezeichnet, wenn neu festgehalten wird, dass für den Wärmeanteil, der über die KEV-Anforderungen hinausgeht, entweder Bescheinigungen nach CO2-Gesetzgebung oder der WKK-Bonus beansprucht werden können. Begrüsst wird die Änderung auch von oekostrom schweiz. Sie weist aber darauf hin, dass die Formulierung im erläuternden Bericht missverständlich ist und dass die in der EnV (Anhang 1.5, Ziffer 6.3) gemachte Unterscheidung betreffend Mindestanforderungen fehle. Unterstützt wird die Änderung auch von Biofuels Schweiz. Der Verband weist aber darauf hin, dass bei der Verwendung von flüssigen Biotreibstoffen auf Basis von Abfall- und Reststoffen (gemäss Programm Biotreibstoffe Schweiz) als Treibstoff für WKK-Anlagen die gleichen Voraussetzungen gelten müssten wie für biogenes Gas aus dem Erdgasnetz. Auch Infrawatt begrüsst die Anpassung. Er erwähnt in seiner Stellungnahme aber sein Bedauern darüber, dass das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die detaillierten Erläuterungen zur CO2-Gesetzgebung nicht aufgenommen haben. Swissgrid regt an, den hinzugefügten Satz wieder zu streichen oder umzukehren. Sie begründet dies aus vollzugstechnischer Sicht sowie aus rechtlichen Überlegungen.

2.1.4 Abgesicherte Kosten bei der Risikoabsicherung für Geothermieanlagen

Die Ersetzung des Begriffs „Pumpversuche“ durch den Ausdruck „Bohrlochtests“ wird von 29 Rückmeldungen explizit begrüsst. ECO SWISS und InfraWatt weisen in ihren Stellungnahmen darauf hin, dass dadurch die Klarheit gefördert wird. GÉOTHERMIE.CH begrüsst die Änderung und verweist auf die Erfahrungen im Kanton St. Gallen. GÉOTHERMIE.CH erinnert zudem an die Vorzüge der Geothermie und sieht Bedarf für weitere technische und ökonomische Fördermassnahmen. Swissgrid stellt die Frage nach einer Übergangsregelung. InfraWatt betrachtet die Garantie als eine sinnvolle Risikotransfermassnahme und regt an, eine Risikoabsicherung auch in anderen Bereichen einzuführen, wo die Nutzung von Abwärme aus Industriebetrieben und die Versorgung von Industriebetrieben durch einen Aufbau und Betrieb Fernwärme-/Kältenetzen auf Grund der ungewissen Lebensdauer zu riskant ist.

2.1.5 Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leistungs-

transformatoren

Der Anhang 2.22 EnV, der die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Leistungstransformatoren festlegt, wird begrüsst. Einige der Anhörungsteilnehmende, wie z.B. S.A.F.E, WWF, Greenpeace, SES, VCS oder die SP, nutzen die Gelegenheit, um mit Bezug auf Motion 11.3376 „Effizienzstandards für elektrische Geräte. Eine Best-Geräte-Strategie für die Schweiz“ weitergehende Forderungen zu stellen. Auch das kf Konsumentenforum begrüsst die Übernahme der Anforderungen der Europäischen Kommission. Es befürwortet eine immer möglich identische und zeitgleiche Übernahme