Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten

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Die Bundesverfassung stellt keine besonderen Anforderungen an die Ausgestaltung der Verrechnungssteuer. Aus diesem Grund kommt dem Gesetzgeber ein grosser Handlungsspielraum zu. Hingegen schreibt Artikel 127 Absatz 1 BV vor, dass die dem Steuersystem zugrunde liegenden Grundsätze, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, das Steuerobjekt und die Steuerbemessung, in einem Gesetz (im Sinne eines formellen Gesetzes) zu regeln sind. Für die Verrechnungssteuer sind diese Fragen im VStG geregelt, das namentlich das Steuerobjekt und –subjekt sowie die Bemessungsgrundlage und die Steuerbemessung festlegt. Ihre Erhebung soll sicherstellen, dass die Steuerpflichtigen dem Fiskus regelmässig ihre steuerpflichtigen Einkommen und das Vermögen angeben, aus dem diese Einkommen stammen. Wo diese Sicherung nicht notwendig ist, wurde auch das Meldeverfahren zugelassen, welches seine gesetzliche Grundlage in Artikel 19 ff. VStG hat.

Im geltenden Verrechnungssteuergesetz obliegt die Steuerpflicht dem Schuldner der steuerbaren Leistung. Dieser ist somit der Steuerpflichtige (Art. 10 Abs. 1 VStG). Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen (vgl. Art. 14 Abs. 1 VStG).

Neu soll die Verrechnungssteuer zur Sicherung der direkten Steuern bezüglich der Erträge aus Obligationen, Geldmarktpapieren, Kundenguthaben, ausländischen Beteiligungspapieren durch eine inländische Zahlstelle entrichtet werden. Gleiches soll auch für entsprechende Ertragszahlungen gelten, welche durch eine inländische kollektive Kapitalanlage an deren Anleger erfolgen. Zudem werden auch Versicherungsleistungen gemäss Artikel 7 VStG vom Zahlstellenprinzip erfasst. Dadurch erfährt die Verrechnungssteuer keine grundlegende Änderung, die eine Verfassungsänderung erfordern würde:

 Die bisher auf die Erträge von inländischen Obligationen, Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen sowie Versicherungsleistungen gemäss Artikel 7 VStG beschränkte Besteuerung wird – für im Inland ansässige natürliche Personen – neu auch auf die Erträge von ausländischen Obligationen, Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen sowie auf Versicherungsleistungen ausgeweitet. Artikel 132 Absatz 2 BV steht einer solchen Ausweitung nicht entgegen. Das Steuerobjekt, das heisst die Erträge beweglichen Vermögens sowie die Berechnungsgrundlagen, bleiben verfassungskonform.

Unter diesen Umständen ist das neue System der Verrechnungssteuer durch Artikel 132 Absatz 2 BV abgedeckt und bleibt verfassungskonform.

7 Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz

Mit dem Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandortes Schweiz beabsichtigt der Bundesrat, die Attraktivität des Steuerstandortes Schweiz zu stärken. Am 22. September 2014 hat er die Vernehmlassung zu diesem Projekt eröffnet.