Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten
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5.3.2.3 Auswirkungen auf die kollektiven Kapitalanlagen
Bei den kollektiven Kapitalanlagen, die im Inland vertrieben werden, stellt das Zahlstellenprinzip ebenfalls eine Verbesserung dar. Es stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen, soweit diese durch steuerliche Faktoren bestimmt werden. Da die Erfolgschancen der schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen nicht nur von der Verrechnungssteuer, sondern von anderen regulatorischen Fragen abhängen, welche auch den Marktzutritt im Ausland betreffen, dürfte das Entwicklungspotenzial im Bereich der schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen jedoch hinter jenem des Schweizer Kapitalmarktes für Obligationen und Geldmarktanlagen zurückbleiben.
5.3.2.4 Auswirkungen auf die Vermögensverwaltungsgeschäft für inländische Privatkunden
Die Reform reduziert das Risiko, dass inländische natürliche Personen ihre Zahlstelle ins Ausland verlagern und der Schweiz auf diesem Weg Wertschöpfung und Arbeitsplätze verloren gehen. Bei steuerunehrlichen natürlichen Personen, welche die Verrechnungssteuer zu vermeiden bzw. die Einkommens- und die Vermögenssteuer zu umgehen versuchen, geschieht dies, indem die Reform erst in Kraft tritt, wenn dieser Anreiz durch ein hinreichendes Netz des automatischen Informationsaustauschs im internationalen Verhältnis unterbunden ist. Bei steuerehrlichen natürlichen Personen wird dem Anreiz zur Verlagerung der Zahlstelle ins Ausland durch die Meldeoption begegnet.
5.3.2 Effizienzziel
Unter dem Effizienzziel schlägt positiv zu Buche, dass sich die Finanzierungskosten für die Unternehmen, welche konzernexterne und konzerninterne Finanzierung aus der Schweiz heraus betreiben, tendenziell verbilligen.
Im Hinblick auf die Vollzugskosten fallen die Umstellungskosten für den Wechsel zum Zahlstellenprinzip negativ zu Buche. Diese Umstellungskosten halten sich allerdings insofern in Grenzen, als die Zahlstellen das Zahlstellenprinzip im Rahmen des Zinsbesteuerungsabkommens und der Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und Österreich bereits implementiert haben. Es müssen jedoch zwei Systeme parallel administriert werden, da je nach Steuerobjekt entweder das Schuldner- oder das Zahlstellenprinzip gilt. Die Zahlstellen und der Fiskus müssen auch sowohl die Steuererhebung mit Rückerstattung als auch das Meldesystem administrieren.
Durch den Übergang zum Zahlstellenprinzip werden die Schuldner administrativ entlastet, weil nicht mehr sie, sondern die Zahlstellen die Verrechnungssteuer abführen müssen. Umgekehrt nehmen der Aufwand und die Abwicklungsrisiken bei den Zahlstellen zu.
6 Verfassungsmässigkeit
Der Bund benötigt eine explizite Verfassungsgrundlage, um Steuern erheben zu können. Die Bundeskompetenz zur Erhebung einer Quellensteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen ist in Artikel 132 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert.