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Vernehmlassung 2014/175: Änderung der Tierseuchenverordnung betreffend Befall mit dem kleinen Beutenkäfer · 4 Seiten

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c. Der Bieneninspektor kontrolliert innert 30 Tagen nach Festlegung der Schutzzone sämtliche sich darin befindende Bienenvölker und kommerzielle Hummelnester auf den Befall mit dem kleinen Beutenkäfer.

d. Der Bieneninspektor stellt in allen Bienenständen beziehungsweise in allen kommerziellen Hummelnestern der Überwachungszone und in den Bienenständen beziehungsweise den kommerziellen Hummelnestern in der Schutzzone, bei denen im Rahmen der durchgeführten Kontrolle kein Befall mit dem kleinen Beutenkäfer festgestellt wurde, innert 30 Tagen nach Festlegung der Schutz- und der Überwachungszone Fallen auf und kontrolliert diese regelmässig.

e. In dem auf den Seuchenausbruch folgenden Frühling müssen die sich in der Schutzzone befindenden Bienenstände und kommerziellen Hummelnester nach den Anweisungen des Bieneninspektors nachkontrolliert werden.

4Der Kantonstierarzt hebt die Schutz- und die Überwachungszone auf, wenn:

a. die Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b–d durchgeführt worden sind; und

b. nach Abschluss der Nachkontrollen in der Schutzzone kein Verdacht mehr auf Befall mit dem kleinen Beutenkäfer besteht.

5In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b kann das BLV anordnen, dass auf die Vernichtung von verseuchten Bienenvölkern beziehungsweise von kommerziellen Hummelnestern verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbreitung des kleinen Beutenkäfers nicht verhindert werden kann.

Art. 274e Vorschriften zur Bekämpfung des Befalls mit dem kleinen Beutenkä-

fer

Das BLV kann im Einvernehmen mit dem Zentrum für Bienenforschung Vorschriften technischer Art über die Bekämpfung des Befalls mit dem kleinen Beutenkäfer erlassen, insbesondere über die Massnahmen zur Verhinderung der Seuchenverschleppung, die diagnostischen Untersuchungen, die Reinigung und Entseuchung sowie die Nachkontrollen.

Art. 274f Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b TSG werden nicht entschädigt.