Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/175: Änderung der Tierseuchenverordnung betreffend Befall mit dem kleinen Beutenkäfer · 3 Seiten

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Erläuterungen zur Änderung der Tierseuchenverordnung Befall mit dem kleinen Beutenkäfer

I. Ausgangslage

Mit der vorliegenden Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) soll der Befall mit dem kleinen Beutenkäfer von den zu überwachenden zu den zu bekämpfenden Seuchen umgeteilt werden.

Der kleine Beutenkäfer ist im Sommer 2014 in Süditalien nachgewiesen worden. Obwohl umgehend Massnahmen zur Ausrottung und Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Käfers getroffen wurden, deuten die Resultate der weiteren Untersuchungen darauf hin, dass sich der Parasit in Italien etabliert und weiter ausgebreitet hat. Zur Verhinderung einer Verschleppung des Käfers aus Italien in die anderen Mitgliedstaaten wurden von der EU bereits gewisse Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit dem Vorkommen des kleinen Beutenkäfers in Italien beschlossen. Aufgrund des regen Bienenverkehrs zwischen Süd- und Norditalien ist es nur eine Frage der Zeit, bis der kleine Beutenkäfer die Schweiz erreichen wird. Um eine Ausbreitung in der Schweiz zu verhindern, müssen bei einem Verdacht oder dem Nachweis eines Befalls mit dem kleinen Beutenkäfer unverzüglich Massnahmen zu dessen Bekämpfung getroffen werden können. Ziel ist es, die Verbreitung des kleinen Beutenkäfers bereits bei einer ersten Einschleppung in die Schweiz zu unterbinden.

Importe von Bienenvölkern in die Schweiz, die insbesondere auch aus Italien kommen, erfolgen üblicherweise in den Frühlingsmonaten. Importierte Bienen dürfen zwar gegenwärtig nur aus einem Gebiet mit einem Radius von 100 km stammen, das keinen Beschränkungen wegen des Auftretens oder Verdachts des kleinen Beutenkäfers unterliegt. Ein Risiko der Einschleppung des Parasiten in die Schweiz durch den Import von Bienen aus Italien kann aber dennoch nicht ausgeschlossen werden. Im März beginnt zudem die Flugsaison der Bienen. Damit bereits zu diesem Zeitpunkt Massnahmen gegen den Befall mit dem kleinen Beutenkäfer ergriffen werden können, bedarf es einer raschen Änderung der TSV.

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 4 Bst. pbis und Art. 5 Bst. ubis

Umteilung des Befalls mit dem kleinen Beutenkäfer von den zu überwachenden Seuchen

zu den zu bekämpfenden Seuchen.

Gliederungstitel vor Art. 274a

Für die Vorschriften über den Befall mit dem kleinen Beutenkäfer soll ein eigener Abschnitt geschaffen werden.