Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/175: Änderung der Tierseuchenverordnung betreffend Befall mit dem kleinen Beutenkäfer · 4 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Änderung der Tierseuchenverordnung – Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer Bericht über die Ergebnisse der Anhörung

1. Ausgangslage

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) führte vom 19. Dezember 2014 bis 16. Januar 2015 eine Anhörung zur Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) durch. Die vorgeschlagene Änderung sieht eine Umteilung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer von den zu überwachenden zu den zu bekämpfenden Tierseuchen vor, damit bei Bedarf die erforderlichen Bekämpfungsmassnahmen ergriffen werden können.

Insgesamt sind 33 Stellungnahmen eingegangen, darunter 18 von kantonalen Regierungen bzw. Departementen, 9 von kantonalen Ämtern und 6 von Branchen- und Interessenorganisationen.

2. Allgemeine Bemerkungen

Insgesamt erkennen sämtliche Kantone und Organisationen, die dazu Stellung genommen haben, die Gefahr durch den Kleinen Beutenkäfer für die Schweizer Imkerei. In den meisten Stellungnahmen wird der Entscheid begrüsst, den kleinen Beutenkäfer in die Kategorie der zu bekämpfenden Tierseuchen umzuteilen.

Die Kantone BE, JU, LU, NE, SO, OW, UR und VS sowie der SBV unterstützen die vorgeschlagenen Massnahmen im Grundsatz. Die Società ticinese di apicoltura (STA) zeigt sich hingegen skeptisch, was die Verhinderung der Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers in die Schweiz anbelangt. Sie geht davon aus, dass sich der Parasit in Italien rasch ausbreiten wird und eine Bekämpfung kaum möglich ist, und wünscht daher Massnahmen, die es erlauben, mit dem Parasiten zu leben. Die Kantone AI, AR, GL, SH und TI zweifeln an der Wirksamkeit der vorgeschlagenen seuchenpolizeilichen Massnahmen und zeigen sich besorgt über die Folgen der drastischen Massnahmen für die Imkerei. Mehrere Kantone (AI, AR, BE, BL, GL, GR, SG, SH, TI, TG, ZH) erwähnen auch Umsetzungsschwierigkeiten angesichts der Anzahl der innert 30 Tagen in den Zonen zu kontrollierenden Bienenstände. Die Kantone AI, AR, BE, GL, SG und ZH sowie Apisuisse schlagen vor, die Imker an der Kontrolle ihrer Bienenstände zu beteiligen.

Der Kanton TG ist der Ansicht, dass die geltenden gesetzlichen Grundlagen genügen und dass die vorgeschlagenen Änderungen zu einem unverhältnismässigen Mehraufwand für die Veterinärdienste führen würden.

Eine Mehrheit der Stellung nehmenden Kantone (AI, AG, FR, GE, GL, GR, JU, NE, OW, SG, SH, UR, VS) sowie Apisuisse und die STA erwarten genaue Vorschriften technischer Art für die Umsetzung der Massnahmen und insbesondere für die Behandlung des Bodens.

Schliesslich wünschen viele Kantone (AI, AG, AR, FR, GE, JU, LU, SG, SH, TG, TI, VD, VS) und einige Verbände (Apisuisse, Prométerre und der SBV) ein allgemeines Einfuhrverbot von Bienenvölkern aus Italien.

3. Bemerkungen, die mehrere Artikel betreffen

Die Kantone AR, GL, GR, SG, SH, TI, ZG und ZH verlangen die Streichung des Begriffs «kommerziell» für die Bezeichnung der Hummelnester, damit alle Hummelnester in die Massnahmen zur Bekämpfung in allen betreffenden Artikeln einbezogen werden (Art. 274a bis Art.

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