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Vernehmlassung 2014/175: Änderung der Tierseuchenverordnung betreffend Befall mit dem kleinen Beutenkäfer · 4 Seiten

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Tierseuchenverordnung (TSV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. pbis

pbis. Befall mit dem kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida);

Art. 5 Bst. ubis

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 274a

17. Abschnitt: Befall mit dem kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida)

Art. 274a Diagnose

Befall eines Bienenvolkes, eines kommerziellen Hummelnests, eines Bienenstandes oder eines Imkereibetriebs mit dem kleinen Beutenkäfer liegt vor, wenn Eier, Larven oder adulte Käfer von Aethina tumida nachgewiesen werden.

Art. 274b Verdachtsfall

Verdacht auf Befall mit dem kleinen Beutenkäfer liegt vor, wenn Larven oder adulte Käfer, die den morphologischen Bestimmungsmerkmalen des kleinen Beutenkäfers nahe- oder gleichkommen, in einem Bienenvolk, in einem kommerziellen Hummelnest, an einem Bienenstand oder in einem Imkereibetrieb gefunden werden.

Art. 274c Massnahmen im Verdachtsfall

1Bei Verdacht auf Befall mit dem kleinen Beutenkäfer ordnet der Kantonstierarzt an, dass die Bienenvölker beziehungsweise das kommerzielle Hummelnest, das gebrauchte Imkereimaterial, der Wabenhonig und die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Imkereiprodukte den verdächtigen Betrieb nicht verlassen dürfen.

2Die Sperre wird aufgehoben, wenn der Nachweis erbracht worden ist, dass der Betrieb frei vom Befall mit dem kleinen Beutenkäfer ist.

1 SR 916.401

2014-....