Vorlage

Vernehmlassung 2014/175: Änderung der Tierseuchenverordnung betreffend Befall mit dem kleinen Beutenkäfer · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Art. 274d Seuchenfall

1Bei Feststellung eines Befalls mit dem kleinen Beutenkäfer ordnet der Kantonstierarzt an, dass:

a. die Bienenvölker beziehungsweise das kommerzielle Hummelnest, das gebrauchte Imkereimaterial, der Wabenhonig und die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Imkereiprodukte nicht verstellt werden dürfen;

b. die Bienenvölker beziehungsweise das kommerzielle Hummelnest, das gebrauchte Imkereimaterial, die Bienenkästen und die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Imkereiprodukte nach den Anweisungen des Bieneninspektors unverzüglich vernichtet werden;

c. weiteren Gegenstände, die mit dem kleinen Beutenkäfer in Berührung gekommen sein könnten, unverzüglich vernichtet oder gereinigt und entseucht werden;

d. der Bienenstand, das Futterlager und die Geräte des verseuchten Betriebes gereinigt und entseucht werden;

e. der Boden in der Umgebung des Bienenstandes beziehungsweise des kommerziellen Hummelnestes behandelt wird;

f. Honig nicht zu Fütterungszwecken verwendet oder zu diesem Zweck verkauft wird;

g. geschleuderter Honig nach den Anweisungen des Bieneninspektors verwertet wird.

2Er legt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bieneninspektor eine Schutz- und eine Überwachungszone fest, die in der Regel ein Gebiet im Umkreis von drei beziehungsweise zehn Kilometern um den verseuchten Bienenstand beziehungsweise um das verseuchte kommerzielle Hummelnest umfassen. Bei der Festlegung sind geografische Gegebenheiten zu berücksichtigen, insbesondere Gemeinde-, Kantons- und Landesgrenzen sowie Geländehindernisse wie Wälder, Kuppen, Kreten, Täler oder Seen.

3In der Schutz- und der Überwachungszone gilt:

a. Das Anbieten und Verstellen sowie die Ein- und Ausfuhr von Bienen und kommerziell gehaltenen Hummeln, von gebrauchtem Imkereimaterial, von Wabenhonig und von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Imkereiprodukten ist verboten. Gerätschaften dürfen in einen anderen Bienenstand oder in ein anderes kommerzielles Hummelnest verbracht werden, wenn sie vorgängig gereinigt und entseucht worden sind.

b. Der Bieneninspektor kann im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt Transporte von Bienen und von kommerziell gehaltenen Hummeln innerhalb der Schutzzone oder innerhalb der Überwachungszone und die Einfuhr von Bienen und von kommerziell gehaltenen Hummeln aus der Überwachungs- in die Schutzzone oder von einem Gebiet ausserhalb der Zonen in die Schutz- oder die Überwachungszone unter sichernden Massnahmen bewilligen.