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Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 2 Seiten
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Verordnung des UVEK über Ausbildung und Anerkennung der technischen Leiterinnen und Leiter von Seilbahnen (VtL-Seb)
vom ... (Entwurf Stand 3.7.2014)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 der Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 20061,
verordnet:
1. Abschnitt: Seilbahnen mit eidgenössischer Betriebsbewilligung
Art. 1 Anerkennung als technische Leiterin oder technischer Leiter
1Das Bundesamt für Verkehr (BAV) anerkennt Personen als technische Leiterinnen und Leiter von Seilbahnen mit eidgenössischer Betriebsbewilligung, wenn sie:
a. über eine seilbahnspezifische Ausbildung verfügen; und
b. seilbahnspezifische Betriebserfahrung aufweisen.
2Es kann technische Leiterinnen und Leiter von Seilbahnen anerkennen, wenn sie eine gleichwertige Ausbildung nachweisen und über seilbahnspezifische Betriebserfahrung verfügen.
Art. 2 Anerkennung als stellvertretende technische Leiterin oder stellvertretender technischer Leiter
1Das BAV anerkennt Personen als stellvertretende technische Leiterinnen und Leiter von Seilbahnen mit eidgenössischer Betriebsbewilligung, wenn sie:
a. eine seilbahnspezifische Ausbildung, eine Berufslehre als Seilbahn-Mechatroniker/in EFZ oder eine Berufslehre in den Berufsfeldern Fahrzeuge, Elektrotechnik, Metall und Maschinen erfolgreich abgeschlossen haben; und
b. seilbahnspezifische Betriebserfahrung aufweisen.
2Es kann stellvertretende technische Leiterinnen und Leiter für bestimmte Seilbahnanlagen anerkennen, wenn sie über eine vierjährige seilbahnspezifische Betriebserfahrung verfügen.
Art. 3 Seilbahnspezifische Ausbildung
1Über die seilbahnspezifische Ausbildung verfügt, wer die Berufsprüfung als Seilbahnfachfrau oder Seilbahnfachmann mit eidgenössischem Fachausweis abgeschlossen hat.
2Das BAV kann im Einzelfall eine im Ausland erworbene seilbahnspezifische Ausbildung als gleichwertig anerkennen.
Art. 4 Seilbahnspezifische Betriebserfahrung
1Seilbahnspezifische Betriebserfahrung hat, wer über eine mindestens zweijährige Berufspraxis im Betrieb und in der Instandhaltung einer Seilbahn mit eidgenössischer Betriebsbewilligung oder einer Seilbahn mit vergleichbaren Anlagen verfügt.
2Die Lehrzeit als Seilbahn-Mechatroniker/in EFZ wird als Berufspraxis angerechnet.
3Das BAV kann im Einzelfall anderweitige Erfahrungen als gleichwertig anerkennen.
2. Abschnitt: Seilbahnen mit kantonaler Bewilligung
Art. 5 Anerkennung als technische Leiterin oder technischer Leiter
1Die zuständige Aufsichtsbehörde anerkennt Personen als technische Leiterinnen und Leiter von Seilbahnen mit kantonaler Bewilligung, wenn sie:
a. eine anlagentypspezifische Ausbildung, eine Berufslehre als Seilbahn-Mechatroniker/in EFZ oder eine Berufslehre in den Berufsfeldern Fahrzeuge, Elektrotechnik, Metall- und Maschinen erfolgreich abgeschlossen haben; und
b. seilbahnspezifische Betriebserfahrung aufweisen.
2Sie kann technische Leiterinnen und Leiter für bestimmte Seilbahnen zu Landwirtschaftszwecken anerkennen, wenn sie über eine vierjährige seilbahnspezifische Betriebserfahrung verfügen.
AS 1996 1675