Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 24 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Verkehr BAV

Abteilung Politik

Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen der Seilbahnverordnung

(in der Fassung des Revisionsentwurfs Stand 1. Juli 2014)

Hinweis:

Die Erläuterungen setzen die vorgängige Lektüre der entsprechenden Bestimmungen voraus.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Geltungsbereich

Die Seilbahnverordnung (SebV, SR 743.011) gilt für alle Seilbahnen im Geltungsbereich des Seil-

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bahngesetzes. Dieser ist etwas grösser als der Geltungsbereich der EG-Seilbahnrichtlinie .

So sind in der Schweiz zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen, nicht vom Geltungsbereich ausgenommen.

Ebenso stellt der Transport von Arbeitnehmern im Sinne von Art. 81 des Bundesgesetzes vom 20.

März 1981 über die Unfallversicherung (SR 832.20) Personenbeförderung im Sinne des Seilbahngesetzes dar.

Für Seilbahnen im Geltungsbereich des Seilbahngesetzes, die in die kantonale Zuständigkeit fallen, gilt die Verordnung ebenfalls. Es sind dies die nicht gewerbsmässig betriebenen Seilbahnen sowie alle Kleinseilbahnen und Skilifte.

Die Verordnung gilt für kantonal zu bewilligende Seilbahnen natürlich nur, soweit die Bestimmungen auch auf die Kantone anwendbar sind.

Nicht anwendbar sind deshalb die Bestimmungen des 2. Kapitels über den Bau von Seilbahnen mit Bundeskonzession, welche die Konzession und das Verfahren betreffen. (Die Vorschriften, welche die Sicherheitsnachweisführung betreffen, sind aber anzuwenden, wenn die Kantone nichts anderes regeln.)

Selbstverständlich steht es den Kantonen frei, weitere Bestimmungen des 2. Kapitels für entsprechend anwendbar zu erklären. Sie können dabei einzelne Bestimmungen für anwendbar erklären und es für andere Punkte - beispielsweise die Aussteckungspflicht, Publikationskosten, Behandlungsfristen - bei der kantonalen Regelung belassen.

Da der Gesetzgeber mit dem Seilbahngesetz nicht von dem von der Bundesverfassung eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat, Regelungen für Seilbahnen zu erlassen, die nicht der Personenbeförderung dienen, bleiben die Kantone in diesem Bereich zuständig.

Die Verordnung gilt ebensowenig wie das Seilbahngesetz für Aufzüge im Sinne der Aufzugsverordnung (SR 819.13).

Windenbahnen sind grundsätzlich Seilbahnen, nämlich Luftseilbahnen oder Standseilbahnen, weshalb auf diese auch die grundlegenden Anforderungen der Seilbahnrichtlinie zur Anwendung kommen.

Nicht ortsfeste Seilbahnen: Seilbahnen gelten nur dann als nicht ortsfest, wenn sie errichtet werden dürfen, ohne das hierfür eine eidgenössische Plangenehmigung oder eine kantonale Baubewilligung erforderlich wäre. Ist eine solche Bewilligung erforderlich, gilt eine Seilbahn (einschliesslich Sonderanlagen) auch dann als ortsfest, wenn sie nicht permanent aufgebaut ist, sondern wiederkehrend bei Bedarf am selben Ort bzw. an den selben Orten.

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ABl. L 106 vom 3.5.2000, S.21-48.