Vorlage

Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 2 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

743.123 Luftseilbahnen

Art. 6 Anerkennung als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender technischer Leiter

1Die zuständige Aufsichtsbehörde anerkennt Personen als stellvertretende technische Leiterinnen und Leiter von Seilbahnen mit kantonaler Bewilligung, wenn sie:

a. eine Berufslehre als Seilbahn-Mechatroniker/in EFZ oder eine Berufslehre in den Berufsfeldern Fahrzeuge, Elektrotechnik, Metall und Maschinen erfolgreich abgeschlossen haben; oder

b. seilbahnspezifische Betriebserfahrung aufweisen.

2Sie kann stellvertretende technische Leiterinnen und Leiter für bestimmte Seilbahnen zu Landwirtschaftszwecken anerkennen, wenn sie über eine zweijährige seilbahnspezifische Betriebserfahrung verfügen.

Art. 7 Anlagentypspezifische Ausbildung

1Über die anlagentypspezifische Ausbildung verfügt, wer mindestens die folgende Prüfung des vom Verband «Seilbahnen Schweiz (SBS)» angebotenen Fachkurses bestanden hat:

a. für Seilbahnen mit gewerbsmässigem Betrieb: die Prüfung des Fachkurses für „Technische Leiter von Kleinseilbahnen mit gewerbsmässigem Betrieb“;

b. für Seilbahnen ohne gewerbsmässigen Betrieb: die Prüfung des erweiterten Skiliftfachkurses;

c. für Skilifte: die Prüfung des Skiliftfachkurses.

2Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine im Ausland erworbene seilbahnspezifische Ausbildung als gleichwertig anerkennen.

3Sie kann technische Leiterinnen und Leiter ohne anlagentypspezifische Ausbildung befristet für bis zu drei Jahre anerkennen. Holen sie in dieser Zeit diese Ausbildung nicht nach, erlischt die Anerkennung.

Art. 8 Seilbahnspezifische Betriebserfahrung

1Seilbahnspezifische Betriebserfahrung hat, wer über eine mindestens einjährige Berufspraxis im Betrieb und in der Instandhaltung einer kantonal bewilligten Seilbahn oder eines Unternehmens mit vergleichbaren Anlagen verfügt.

2Die Lehrzeit als Seilbahn-Mechatroniker/in EFZ wird als Berufspraxis anerkannt.

3. Abschnitt: Weiterbildung

Art. 9

Das Seilbahnunternehmen sorgt dafür dass seine technische Leiterin oder sein technischer Leiter sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sich laufend so weiterbilden, dass sie in ihrem Tätigkeitsbereich die anerkannten Regeln der Technik sowie die anwendbaren Vorschriften und Normen kennen.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 13. Mai 19962 über die Ausbildung der Technischen Leiter von Seilbahnen wird aufgehoben.

Art. 11 Übergangsbestimmungen

1Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung als technische Leiterin oder technischer Leiter oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter anerkannt ist, behält diesen Status.

2Sie oder er kann dieselbe Tätigkeit bei anderen Seilbahnunternehmen ausüben.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.

2 AS 1996 1675