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Vernehmlassung 2014/31: Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe · 4 Seiten
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Art. 11a Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät
1Die Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät darf frühestens 10 Minuten nach dem Ende des Alkoholkonsums durchgeführt werden.
2Wird Mundalkohol nachgewiesen, muss mit der Durchführung der Atemalkoholprobe mindestens weitere 5 Minuten gewartet werden.
3Die Atemalkoholmessgeräte müssen die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20063 und der entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erfüllen.
4Das ASTRA regelt die Handhabung der Atemalkoholmessgeräte.
Art. 12 Blutprobe und Sicherstellung von Urinuntersuchung
1Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn:
a. das Resultat einer Atemalkoholprobe nach Artikel 11:
1. über den Werten liegt, die nach Artikel 11 Absatz 3 unterschriftlich anerkannt werden können und keine Atemalkoholprobe nach Artikel 11a durchgeführt werden kann;
2. durch die betroffene Person nach Artikel 11 Absatz 3 unterschriftlich anerkannt werden könnte, sie den Wert aber nicht anerkannt hat und keine Atemalkoholprobe nach Artikel 11a durchgeführt werden kann;
b. das Resultat einer Atemalkoholprobe 0,15 mg/l oder mehr beträgt und der Verdacht besteht, dass die betroffene Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat;
c. Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, und die betroffene Person in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat;
d. die betroffene Person die Durchführung einer Blutprobe verlangt;
2Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen und die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen.
3Im Fall von Absatz 1 Buchstabe c kann zusätzlich eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden.
4Steht nicht fest, welche von mehreren Personen ein Fahrzeug geführt hat, so können alle in Frage kommenden Personen den Untersuchungen unterzogen werden.