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Vernehmlassung 2014/31: Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe · 2 Seiten
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Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Fahrlehrerverordnung vom 28. September 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 26 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 und Bst. b Ziff. 3
2Beachtet ein Fahrlehrer oder eine Fahrlehrerin das Alkoholverbot, die Vorschriften über die Berufsausübung (Art. 8–16) oder über die Fahrausbildung gemäss VZV2 nicht, so verfügt die kantonale Behörde:
a. eine Verwarnung:
2. wenn der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin während der beruflichen Tätigkeit:
– eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,25 mg/l aufweist
– eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr, aber weniger als 0,50 Promille aufweist oder
– eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach dem zweiten Strich führt;
b. einen befristeten Entzug der Fahrlehrerbewilligung:
3. wenn der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin während der beruflichen Tätigkeit:
– eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr aufweist
– eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr aufweist oder
– eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach dem zweiten Strich führt.
AS 2015 xxxx