Vorlage

Vernehmlassung 2014/31: Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe · 2 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Nicht löschen bitte " " !!

Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Fahrlehrerverordnung vom 28. September 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 26 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 und Bst. b Ziff. 3

2Beachtet ein Fahrlehrer oder eine Fahrlehrerin das Alkoholverbot, die Vorschriften über die Berufsausübung (Art. 8–16) oder über die Fahrausbildung gemäss VZV2 nicht, so verfügt die kantonale Behörde:

a. eine Verwarnung:

2. wenn der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin während der beruflichen Tätigkeit:

– eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,25 mg/l aufweist

– eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr, aber weniger als 0,50 Promille aufweist oder

– eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach dem zweiten Strich führt;

b. einen befristeten Entzug der Fahrlehrerbewilligung:

3. wenn der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin während der beruflichen Tätigkeit:

– eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr aufweist

– eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr aufweist oder

– eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach dem zweiten Strich führt.

AS 2015 xxxx

1 SR 741.522

2 SR 741.51